Tarifrecht

In Krankenhäusern gelten Tarifverträge

In fast allen Krankenhäusern kommen entsprechende Tarifverträge oder Arbeitsvertragliche Richtlinien (AVR) für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter zur Anwendung. Die wesentlichen Tarifverträge sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die kommunalen Krankenhäuser sowie der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der für die meisten Universitätskliniken gilt. Im Bereich der Caritas und der Diakonie finden in der Regel die jeweiligen AVR Anwendung. Seit 2006 gibt es zudem arztspezifische Tarifverträge des Marburger Bundes.

Die DKG informiert regelmäßig über die Tarifabschlüsse der maßgeblichen Tarifbereiche. Der TVöD ist derzeit auch Grundlage für die Ermittlung der Tariferhöhungsrate gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 KHEntgG, die zwischen DKG und GKV-Spitzenverband zu vereinbaren ist.

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