Pflegepersonaluntergrenzen

Eine Herausforderung für die Krankenhäuser

DKG und GKV-Spitzenverband hatten gemäß § 137i SGB V den gesetzlichen Auftrag, Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen festzulegen sowie Regelungen zum Nachweis und zu Vergütungsabschlägen zu treffen. Nachdem eine Vereinbarung aufgrund der mangelnden Datengrundlage zur Bestimmung der Untergrenzen nicht zustande kam, hat das Bundesministerium für Gesundheit die gesetzlich vorgesehene Ersatzvornahme vorgenommen. Die vom BMG vorgelegte Verordnung zur Einführung von Personaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen gemäß § 137i SGB V sieht Untergrenzen zunächst für die Bereiche Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie und Kardiologie vor. Sie treten zum 1. Januar 2019 in Kraft.

Darüber hinaus sind die Nachweisvereinbarung (Bestimmung der Modalitäten des Nachweisverfahrens zur Einhaltung der Untergrenzen) sowie die Vergütungsabschlagsvereinbarung (Regelung des Verfahrens und die Höhe der Abschläge bei Nichteinhaltung der Untergrenzen) für die Krankenhäuser von Bedeutung.

Fristen Nachweisvereinbarung PPUGV

Die Veröffentlichung der PpuG Fristen wurde nach bestem Wissen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am 11.04.2022 geltenden Regelungen erstellt .Bei der Erstellung der Fristentabelle wurde auf äußerste Sorgfalt geachtet, um  die Informationen exakt und fehlerfrei wiederzugeben. Die Nutzung der Aufstellung erfolgt in vollem Umfang eigenverantwortlich. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft übernimmt diesbezüglich keine Haftung, insbesondere haftet sie nicht für eventuelle finanzielle Nachteile infolge von Sanktionen, die sich aus der Nicht-Umsetzung bzw. verspäteten Umsetzung der geforderten Maßnahmen ergeben könnten.

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