Ärzte werden im Krankenhaus ausgebildet
Zur langfristigen Sicherung der hausärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V fördern die gesetzlichen Krankenkassen und die private Krankenversicherung seit dem Jahr 1999 die allgemeinmedizinische Weiterbildung. Das zunächst auf zwei Jahre befristete „Initiativprogramm“ erhielt durch das Gesundheitsreformgesetz im Jahr 2000 eine unbefristete Verlängerung, und mit dem Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes wurde die Weiterbildungsförderung dann im Juli 2015 in das SGB V als § 75a aufgenommen. Am 1. Juli 2016 ist eine neue Fassung der Fördervereinbarung auf dieser gesetzlichen Grundlage in Kraft getreten. Die Partner der „Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V“ sind der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung unter Beteiligung des PKV-Verbandes und der Bundesärztekammer.
Die Förderung im vertragsärztlichen Bereich wird je zur Hälfte von den gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenversicherung sowie den Vertragsärzten zur Verfügung gestellt. Die Umsetzung des Förderprogramms im ambulanten Bereich erfolgt durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung. Hier liegt auch die Zuständigkeit für die allgemeinmedizinische Förderung in medizinischen Versorgungszentren und von bei Belegärzten angestellten Weiterbildungsassistenten.
Für die Förderung in zugelassenen Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht, erhalten die genannten Einrichtungen einen Zuschuss von gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenversicherung. Zur Durchführung der Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung im stationären Bereich besteht eine zentrale Registrierstelle bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Hier erfolgen die Bearbeitung der Anträge und Nachweise für die Förderung sowie die Auszahlung der Fördergelder an die Krankenhäuser.