Auch Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte können im Rahmen des Entlassmanagements Verordnungen ausstellen und Arbeitsunfähigkeit bescheinigen
Ärztinnen und Ärzte können sogenannte "Veranlasste Leistungen", wie beispielsweise Heil- und Hilfsmittel verordnen. Dieser Themenbereich adressiert in erster Linie den vertragsärztlichen Bereich. Spätestens aber seitdem neue Regelungen zum Entlassmanagement in Kraft sind, sind "Veranlasste Leistungen" auch für Krankenhausärzte und Krankenhäuser von Bedeutung. Patientinnen und Patienten können unter bestimmten Voraussetzungen von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt im Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements unter anderem Häusliche Krankenpflege, Außerklinische Intensivpflege, Heil- und Hilfsmittel und Soziotherapie verordnet sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt bekommen.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft ist im Gemeinsamen Bundesausschuss als Mitglied der Selbstverwaltung seit jeher an den Beratungen zu verschiedenen Richtlinien ärztlich verordneter Leistungen beteiligt. Auch wenn die Richtlinien schwerpunktmäßig den vertragsärztlichen Bereich betreffen, sind sie relevant im Übergang der Patientinnen und Patienten zwischen den Sektoren. Ebenfalls relevant sind die Regelungen zur Krankenhauseinweisung, Krankenhausbegleitung sowie die Rehabilitations-Richtlinie.