Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen
Durch das Krankenhausverbesserungsversorgungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024 wurde eine grundlegende Reform der Krankenhausversorgung beschlossen. Hierzu zählt auch die Etablierung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen, die die wohnortnahe medizinische Grundversorgung sicherstellen sollen. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen nach § 115g SGB V sollen als Bindeglied der stationären, pflegerischen und ambulanten Versorgung eine innovative Schlüsselrolle in der Krankenhausreform einnehmen. Ihr Potenzial liegt in der Sicherstellung einer wohnortnahen medizinischen Grundversorgung insbesondere in ländlichen Gebieten nach den jeweiligen Möglichkeiten der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen und der Planungsentscheidung der Länder. GKV-SV und DKG wurden mit dem neuen § 115g Absatz 3 SGB V beauftragt, in einer Vereinbarung den Rahmenkatalog und die Anforderungen für die Erbringung der stationären Leistungen durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen festzulegen.
Am 02.03.2026 ist die Vereinbarung zu den stationären Leistungen der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen gemäß § 115g Absatz 3 SGB V (süV-Leistungskatalog-Vereinbarung) in Kraft getreten.
In der Vereinbarung sind internistisch-geriatrische „Mindestleistungen“ festgelegt, die jede sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung erbringen können muss. Darüber hinaus wird geregelt, dass je nach individuell zugewiesenem Versorgungsauftrag sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen auch weitere Leistungen aus den Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Geriatrie (sog. „Kann-Leistungen“) erbringen können. Prinzipiell dürfen diese Einrichtungen Patientinnen und Patienten nur dann aufnehmen und stationär behandeln, wenn bestimmte Filterkriterien (Ausschlusskriterien) erfüllt werden und eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit nach § 39 SGB V vorliegt. Durch die Ausschlusskriterien soll sichergestellt werden, dass sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen vorrangig leichter erkrankte Patientinnen und Patienten behandeln und keine hochspezialisierten, komplexen oder besonders risikoreichen Leistungen vornehmen. Darüber hinaus ist in der Vereinbarung geregelt, welche Anforderungen an die Qualität (bspw. bezüglich der sachlichen und personellen Ausstattung), die Patientensicherheit und die Dokumentation sowie an die Kooperationen gestellt werden und wie die Qualitätsvorgaben geprüft werden.