Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V beauftragt, verbindliche Mindestpersonalvorgaben für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen zu beschließen. Diese sollen möglichst evidenzbasiert sein und zu einer leitliniengerechten Versorgung beitragen. Seit 1. Januar 2020 regelt die Richtlinie zur Personalausstattung in der Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) die verbindliche Personalausstattung für die stationäre psychiatrische und psychosomatische Behandlung.
Der G-BA hat sich gemäß § 14 Absatz 5 PPP-RL zur kontinuierlichen Weiterentwicklung dieser Richtlinie verpflichtet. Dies wird von der DKG aktiv unterstützt, da die Richtlinie in der vorliegenden Form nicht umsetzbar ist und die psychiatrische und psychosomatische Versorgung erschwert. Aus Sicht der DKG behindern die unflexiblen und starren Mindestvorgaben der PPP-RL die Krankenhäuser in der Umsetzung ihrer individuellen Behandlungskonzepte. Eines der Grundprobleme dabei ist die zunehmende Divergenz aus PPP-RL-Vorgaben auf der einen Seite und modernen, zukunftsorientierten Bedarfen der Personalausstattung auf der anderen Seite. Entsprechend schwer gelingt es oftmals, geeignetes Personal zur Erfüllung der Mindestvorgaben zu finden. Gut ausgebildetes und motiviertes Personal ist jedoch die Basis für eine qualitativ hochwertige psychiatrische und psychosomatische Versorgung. Im Mittelpunkt der Bemühungen der DKG stehen deshalb die Verbesserung der Personalsituation und die Flexibilisierung des Personaleinsatzes. Ebenso stellen die Nachweise auf Stations- und Monatsebene ein Hindernis für einen flexiblen Personaleinsatz und damit für die Umsetzung stationsunabhängiger und settingübergreifender Konzepte dar. Die Dokumentations- und Nachweispflichten führen zu Unverständnis bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und stellen eine zusätzliche Belastung für die Attraktivität des Arbeitsplatzes in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen dar. Trotz einer Anpassung sind die vorgesehenen Folgen bei Nichteinhaltung der Mindestvorgaben weiterhin als unsachgemäß zu bewerten, da sie insbesondere Kliniken mit regionaler psychiatrischer Versorgungsverpflichtung vor unlösbare Herausforderungen stellen und die wohnortnahe Versorgung gefährden.
Der G-BA veröffentlicht auf seinen Internetseiten eine regelmäßig aktualisierte Liste mit häufig gestellten Fragen und ihren Antworten zur PPP-RL („FAQ-Liste“).