Hohe Anforderungen an die Krankenhäuser
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in seinen Richtlinien nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität fest. Dies erfolgt insbesondere für aufwendige medizinische Leistungen, zum Beispiel in den Richtlinien zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL), zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL), zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL), zur Kinderonkologie (KiOn-RL), zur Versorgung von Früh- und Reifgeborenen (QFR-RL) und zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL).
Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Rahmen der Methodenbewertung
Auch im Rahmen der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können bei noch ausstehenden Erkenntnissen zur Nutzenbewertung gemäß Verfahrensordnung des G-BA Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Leistungserbringung gemäß § 136 SGB V sowie an eine hierfür notwendige Dokumentation beschlossen werden. Nähere Informationen finden Sie hier: Qualitätssicherung in der Methodenbewertung