Struktur- und Prozessqualitätsanforderungen

Hohe Anforderungen an die Krankenhäuser

Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V auch Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität fest. Dies erfolgt insbesondere für aufwendige, komplexe oder risikoreiche medizinische Leistungen, zum Beispiel in den Richtlinien zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL), zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL), zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL), zur Kinderonkologie (KiOn-RL), zur Versorgung von Früh- und Reifgeborenen (QFR-RL) und zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL).

Wissenschaftliche, hinsichtlich ihres Patientennutzens belegte Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität stellen wichtige Qualitätssicherungsmaßnahmen für eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung dar und müssen von allen an der Versorgung der jeweiligen Patientengruppen beteiligten Krankenhäusern erfüllt werden. Struktur- und Prozessanforderungen dürfen jedoch nicht als Instrument der Krankenhausstrukturbereinigung, Reduktion stationärer Kapazitäten oder als Ersatz für eine bedarfsgerechte Krankenhausplanung zweckentfremdet werden. Sie müssen angemessen und bedarfsorientiert gestaltet werden. Die DKG setzt sich zur Gewährleistung eines transparenten, einheitlichen, rechtssicheren und evidenzbasierten Verfahrens für die Erarbeitung und Änderung von Richtlinien gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V zur Festlegung von Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V (Struktur- und Prozessanforderungen) für verbindliche Vorgaben innerhalb der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) ein.

Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Rahmen der Methodenbewertung

Auch im Rahmen der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können bei noch ausstehenden Erkenntnissen zur Nutzenbewertung gemäß Verfahrensordnung des G-BA Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Leistungserbringung gemäß § 136 SGB V sowie an eine hierfür notwendige Dokumentation beschlossen werden. Nähere Informationen finden Sie hier: Qualitätssicherung in der Methodenbewertung

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