Qualitätsverträge nach § 110a SGB V
Nach den Vorgaben des § 110a Absatz 1 SGB V können derzeit in den folgenden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen acht Leistungen oder Leistungsbereichen zwischen Krankenkassen oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen mit dem Krankenhausträger Qualitätsverträge geschlossen werden:
- Endoprothetische Gelenkversorgung
- Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patientinnen und Patienten
- Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten
- Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus
- Diagnostik, Therapie und Prävention von Mangelernährung
- Multimodale Schmerztherapie
- Geburten/Entbindung
- Stationäre Behandlung der Tabakabhängigkeit
Ein Anspruch auf Abschluss eines Qualitätsvertrages besteht nicht. Ziel der Qualitätsverträge ist die Erprobung, inwieweit sich eine weitere Verbesserung der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen, insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie höherwertigen Qualitätsanforderungen, erreichen lässt. Zur Untersuchung der Entwicklung der Versorgungsqualität wurde das Institut nach § 137a SGB V (Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen, IQTIG) vom G-BA mit der Entwicklung und Umsetzung eines Evaluationskonzeptes beauftragt (§ 136b Absatz 8 SGB V) und es wurden bundeseinheitliche verbindliche Rahmenvorgaben nach § 110a Absatz 2 SGB V für den Inhalt der Qualitätsverträge nach § 110a Absatz 1 SGB V festgelegt (Rahmenvereinbarung für Qualitätsverträge in der stationären Versorgung, siehe Downloads). Gemäß § 136b Absatz 8 SGB V sind die Untersuchungsergebnisse dem G-BA bis zum 31. Dezember 2028 vorzulegen, der dann zum 31. Oktober 2029 Empfehlungen zum Nutzen der Qualitätsverträge zu den einzelnen Leistungen und Leistungsbereichen sowie Empfehlungen zu der Frage, ob und unter welchen Rahmenbedingungen Qualitätsverträge als Instrument der Qualitätsentwicklung weiter zur Verfügung stehen sollten, zu beschließen hat. In dem Beschluss über die Empfehlungen ist außerdem darzustellen, inwieweit auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse erfolgreiche Maßnahmen aus den Qualitätsverträgen in Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 überführt werden sollen.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz, GVWG), in Kraft getreten am 20.07.2021, hat der Gesetzgeber zur Stärkung der Qualitätsverträge die normativen Regelungen überarbeitet. Ein damit angestoßener Weiterentwicklungsprozess hat im zeitlichen Verlauf dazu geführt, dass mehrere Anpassungen der gemeinsamen Rahmenvorgaben nach § 110a Absatz 2 SGB V des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und der DKG in Form von Änderungsvereinbarungen vorgenommen werden mussten (siehe Downloads). Aktuell gilt die 3. Änderungsvereinbarung vom 2. Juli 2024.
Hinweis: Das IQTIG übernimmt im Zuge Evaluation der Qualitätsverträge nach § 110a SGB V eine wichtige koordinierende und organisatorische Funktion und unterstützt die Vertragspartner im Rahmen der Verfahrensbetreuung. Auf den Internetseiten des IQTIG können unter https://iqtig.org/qs-instrumente/qualitaetsvertraege/ alle relevanten Informationen, Berichte und Dokumente abgerufen werden.