Mindestmengen

Gesteigerte Behandlungsroutine als Instrument der Qualitätssicherung

In dem am 12. April 2018 in Kraft getretenen neuen Abschnitt 2 im 8. Kapitel der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist das formelle Verfahren zur Festlegung von Mindestmengen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verbindlich geregelt. Die Mindestmengenregelungen des G-BA legen für ausgewählte planbare Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, jährliche Mindestmengen je Standort eines Krankenhauses fest. In den Regelungen ist auch das Nähere zur Darlegung der Prognose durch den Krankenhausträger gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu Ausnahmetatbeständen und Übergangsregelungen bestimmt. Das formelle Verfahren zur Festlegung von Mindestmengen ist im 8. Kapitel 2. Abschnitt der Verfahrensordnung des G-BA geregelt. 

Der G-BA berät aktuell intensiv über die Festlegung von Mindestmengen für neue Leistungsbereiche sowie über möglichen Änderungsbedarf der bereits bestehenden Mindestmengen. Die DKG befürwortet die Einführung von Mindestmengen aus medizinischen und qualitätssichernden Gründen, insbesondere zum Ausschluss von Gelegenheitsversorgung. Bei der Erbringung von hochkomplexen Leistungen und Eingriffen kann eine Mindestmengenvorgabe häufig die Qualität des Behandlungsergebnisses aufgrund gesteigerter Behandlungsroutine, -erfahrung und -sicherheit verbessern und das Morbiditäts- und Mortalitätsrisiko dadurch verringern. Voraussetzung ist die Mindestmengenfähigkeit der Leistung. Hierbei muss eine Studienlage bestehen, die auf einen wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und Ergebnisqualität der Leistung hinweist. Bei dieser Bewertung ist eine umfassende und systematische Literaturrecherche des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen entscheidend.

Die Einführung einer Mindestmenge bedeutet allerdings nicht in jedem Fall eine Qualitätsverbesserung. Zu berücksichtigen sind beispielsweise ein erschwerter Zugang zur Versorgung für bestimmte Patienten, verlängerte Transportwege, Verlegungsrisiken, ein Einfluss auf die Auswahl der Therapie (z. B. Nichtanwendung innovativer Therapieverfahren zugunsten einer mindestmengenrelevanten Therapie) etc. bei den verbleibenden Zentren. Die DKG ist daher stets darauf bedacht, auch die mit einer Mindestmenge einhergehenden unerwünschten negativen Effekte mittels umfassender Auswirkungsanalysen und Folgenabschätzungen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen, in denen neben den erwarteten positiven Wirkungen gleichermaßen die negativen Folgen betrachtet und abgewogen werden, zu bewerten. Hierbei ist auch einzubeziehen, dass die Festlegung einer Mindestmenge eine einschneidende Maßnahme im Hinblick auf die Freiheit der Berufsausübung, den Umfang des krankenhausplanerischen Versorgungsauftrags sowie die ärztliche Aus- und Weiterbildung darstellt und einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auch insofern standhalten muss. In der Regel wird das Zusammenwirken verschiedener Qualitätsverbesserungsmaßnahmen effektiver als die alleinige Einführung einer neuen oder Erhöhung einer bestehenden Mindestmenge sein. Die Zweckentfremdung von Mindestmengen zu Strukturbereinigungszwecken als Ersatz für eine bedarfsgerechte Krankenhausplanung wird von der DKG abgelehnt.

 

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