In § 2a KHG definiert der Gesetzgeber den Begriff „Krankenhausstandort“: Dabei handelt es sich um ein Gebäude oder einen zusammenhängenden Gebäudekomplex eines Krankenhausträgers, in dem Patienten in mindestens einer fachlichen Organisationseinheit voll-, teil- oder tagesstationär, vor- oder nachstationär oder ambulant behandelt werden, und dessen Ort nach spezifischen Vorgaben räumlich bestimmt ist. Ein Krankenhausstandort kann auch mehrere Gebäude oder Gebäudekomplexe eines Krankenhauses umfassen, sofern der Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten nicht mehr als 2.000 Meter Luftlinie beträgt.
Die so definierten Krankenhausstandorte sind in ein Verzeichnis einzutragen und erhalten eine Standortnummer. Die Standortnummer wird insbesondere durch Krankenhäuser und Kostenträger für zahlreiche und vielfältige Zwecke genutzt, darunter die Abrechnung von Leistungen, die Datenübermittlungen nach § 21 KHEntgG, für die Struktur- und OPS-Prüfungen der Medizinischen Dienste und im Rahmen der Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sie ist Bestandteil zahlreicher Vereinbarungen und Richtlinien und hat beispielsweise über die §§ 135d, 136b, 137i bis k und 275a Eingang ins SGB V gefunden. Auch für die Zuweisung von Leistungsgruppen gemäß § 6a KHG ist der Krankenhausstandort maßgeblich.
Vor der Änderung des § 2a KHG durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) war die Definition von Krankenhausstandorten nicht im Gesetzestext, sondern, gemäß dem Auftrag des § 2a Absatz 1 KHG (a. F.), fast inhaltsgleich in einer Vereinbarung zwischen DKG und GKV-SV (außer Kraft) festgelegt.
Mit Inkrafttreten des KHVVG und damit der Änderung von § 2a KHG ist die bisherige Vereinbarung außer Kraft getreten. Aus § 2a KHG Abs. 3 und 4 ergibt sich ein neuer Auftrag an DKG und GKV-SV weitere Details zur Umsetzung der Definition von Krankenhausstandorten in einer Vereinbarung festzulegen, darunter das Verfahren zur Geokodierung, zu Krankenhausambulanzen und zu etwaigen Ausnahmefällen. Diese Vereinbarung ist gemäß § 2a Absatz 3 KHG bis zum 31. März 2025 zu schließen und wird aktuell verhandelt. Zur Überbrückung zwischen Inkrafttreten des KHVVG und Abschluss der neuen Vereinbarung haben DKG und GKV-SV eine Übergangsvereinbarung getroffen, die die obligat zu regelnden Inhalte gemäß § 2a Absatz 3 Nummer 1 und 2 KHG umfasst. Damit werden die Regelungen zur Geokodierung und zur Kennzeichnung von Krankenhausambulanzen, wie sie in der Vereinbarung vom 29.08.2017 geregelt waren, übergangsweise unverändert fortgeführt.
Gemäß § 293 Abs. 6 SGB V wird ein bundesweites Verzeichnis der Standorte Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen geführt. Einzelheiten dazu sind ebenfalls in einer Vereinbarung zwischen GKV-SV und DKG getroffen.