Personalverantwortung im Kinderschutz
Die Krankenhäuser sind zum Schutz der von ihnen betreuten Kinder und Jugendlichen vor sexueller Gewalt verpflichtet. Dies gilt einerseits im Sinne der Prävention, z. B. bei der Personalauswahl, andererseits auch bei der Intervention im Falle eines konkreten Verdachts. Die Schutzpflicht gilt im Interventionsfall sowohl gegenüber dem konkret betroffenen Kind oder Jugendlichen, als auch gegenüber allen anderen in der Einrichtung betreuten Minderjährigen. Das Krankenhaus ist als Arbeitgeber gleichzeitig zum Schutz des Persönlichkeitsrechts aller Mitarbeiter/-innen verpflichtet.
Bei ihrem Vorgehen haben Krankenhäuser diese verschiedenen Schutzpflichten im Blick zu behalten und ggf. gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt besonders hohes Gewicht zukommt.
Für nähere Informationen steht die Broschüre des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs „Kein Raum für Missbrauch: Personalverantwortung bei Prävention und Intervention nutzen!“
und die DKG-Information „Erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für kinder- und jugendnah Beschäftigte in Krankenhäusern“ zur Verfügung.