Transplantationsmedizin

Entnahmekrankenhäuser/ Transplantationsbeauftragte

In Deutschland existieren über 1.200 Entnahmekrankenhäuser, die räumlich und personell so ausgestattet sind, dass sie Organentnahmen bei möglichen Organspendern durchführen können. Die Entnahmekrankenhäuser bestellen jeweils mindestens einen Transplantationsbeauftragten, der u. a. die Zuständigkeiten und Handlungsabläufe für die Organspendeprozesse festlegt, Angehörige von Organspendern begleitet und das ärztliche und pflegerische Personal über die Bedeutung und den Prozess der Organspende informiert. Gesetzliche Grundlage für die Entnahmekrankenhäuser ist § 9a des Transplantationsgesetzes und für die Transplantationsbeauftragten § 9b des Transplantationsgesetzes. Weitere Regelungen, unter anderem zur Finanzierung, zum Nachweis der Mittelverwendung und zur Qualitätssicherung finden sich in der Vereinbarung zur Tätigkeit und Finanzierung von Transplantationsbeauftragten (https://www.dso.de/SiteCollectionDocuments/KH_Vereinbarung_Finanzierung_Transplantationsbeauftragte_11.11.2019.pdf ). Hier sind auch die von den Entnahmekrankenhäusern einzuhaltenden Fristen festgehalten. So muss jährlich bis zum 15. März der Tätigkeitsbericht und Bericht über die Freistellung der Transplantationsbeauftragten bei der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) eingereicht werden (gemäß § 3 Abs. 5 TxB-Vereinbarung sowie § 7 der Anlage 5 des Vertrages nach § 11 Abs. 2 TPG und § 3 Absatz 4 der Anlage 5 des Vertrages nach § 11 Abs 2 TPG). Zusätzlich muss jährlich bis zum 30. Juni die Datenmeldung zu Todesfällen mit primärer und sekundärer Hirnschädigung an die DSO erfolgen (gemäß § 8 Abs. 2 TxB-Vereinbarung sowie § 9a Abs. 2 Nr. 6 TPG).

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