Nutzenbewertung von Medizinprodukten hoher Risikoklassen (§ 137h SGB V)
Wird hinsichtlich einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts mit hoher Risikoklasse beruht, erstmalig eine Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gestellt, hat das anfragende Krankenhaus dem G-BA zugleich Informationen über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu dieser Methode sowie zu der Anwendung des Medizinprodukts zu übermitteln.
Im nächsten Schritt erfolgt eine Prüfung des G-BA, ob ein Verfahren die Anforderungen des § 137h SGB V, insbesondere ob es sich um ein neues theoretisches Konzept handelt, in Gänze erfüllt und damit dem § 137h-Verfahren unterliegt. Liegen bei einer Methode alle genannten Voraussetzungen vor, bewertet der G-BA, ob der Nutzen der Methode als belegt anzusehen ist oder ob sie das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet und damit erprobt werden soll.
Um im Vorfeld einer NUB-Anfrage beim InEK Klarheit darüber zu erlangen, ob eine Methode dem Bewertungsverfahren nach § 137h SGB V unterfallen würde, kann das kostenlose Beratungsangebot des G-BA in Anspruch genommen werden.
Eine Übersicht der Verfahren nach § 137h SGB V finden Sie hier: