Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im G-BA

Methodenbewertung nach §§ 135, 137c, 137e SGB V

Auf Antrag von gesetzlich festgelegten Antragsberechtigten werden im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für den ambulanten oder stationären Sektor bewertet.

Im Fazit dieser Beratungen  sind folgende Beschlussqualitäten möglich:

  • Die Methode wird in den Leistungskatalog aufgenommen beziehungsweise bleibt als Versorgungsangebot erhalten.
  • Die Methode wird nicht in den Leistungskatalog aufgenommen beziehungsweise wird ausgeschlossen.
  • Das Bewertungsverfahren wird zeitlich befristet ausgesetzt und dabei ggf. eine Richtlinie zur Erprobung beschlossen.

Die Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung (gemäß § 137c SGB V ), die Richtlinie Methoden Vertragsärztliche Versorgung (gemäß § 135 SGB V) des G-BA in der aktuell gültigen Fassung und eine aktuelle Übersicht über laufende Erprobungsstudien des G-BA können Sie über die unten angegebenen Links erreichen.

Die Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung listet in aggregierter Form die Leistungen auf, die im stationären Sektor von der GKV-Leistungspflicht ausgenommen wurden, die bestätigt worden sind und zu welchen Methoden noch keine abschließende Entscheidung vorliegt (ausgesetzte Methoden).

Die Richtlinie Methoden Vertragsärztliche Versorgung listet in aggregierter Form die Leistungen auf, die im ambulanten Sektor von der GKV-Leistungspflicht umfasst sind, von dieser ausgeschlossen wurden und zu welchen Methoden noch keine abschließende Entscheidung vorliegt (ausgesetzte Methoden).

Seit dem 01.01.2012 haben zudem Hersteller eines Medizinprodukts die Möglichkeit, einen Antrag auf Erprobung zu stellen. Hierfür hat der Antragsteller unter anderem aussagekräftige Unterlagen zum Potenzial der betreffenden Methode vorzulegen.

 

Links

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