Ambulantes Operieren

Ambulantes Operieren (§ 115b SGB V)

Krankenhäuser wurden mit der Einführung des § 115b SGB V durch das Gesundheitsstrukturgesetz im Jahr 1992 zur Durchführung von ambulanten Operationen zugelassen. Der Gesetzgeber beauftragte KBV, GKV und DKG damit, in einem dreiseitigen Vertrag (AOP-Vertrag) unter anderem einen Katalog der ambulanten Operationen (AOP-Katalog) zu vereinbaren. Mittlerweile ist das ambulante Operieren nach
§ 115b SGB V zu einer wichtigen Komponente im Leistungsangebot der Krankenhäuser geworden. Die verschiedenen Leistungen sind im Katalog Ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe (AOP-Katalog) einzeln aufgeführt.

Gutachten nach § 115b Abs. 1a SGB V

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben gemeinsam gemäß § 115b Abs. 1a SGB V ein Gutachten an das IGES Institut vergeben, in dem der Stand der medizinischen Erkenntnisse über ambulant durchführbaren Operationen, stationsersetzenden Eingriffen und stationsersetzenden Behandlungen untersucht werden sollte und entsprechende Leistungen zur Erweiterung des Kataloges nach § 115b SGB V konkret benannt werden sollten. Außerdem sollten unterschiedliche Maßnahmen zur Differenzierung der Fälle nach Schweregraden analysiert werden.

Das Gutachten wurde am 01.04.2022 veröffentlicht und steht inklusive Anlagen und Listen mit den zur Erweiterung empfohlenen OPS-Leistungen und DRGs sowie weiterer Listen zu den Kontextfaktoren zum Download zur Verfügung.

 

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