Vereinbarungen zum Veränderungswert 2026
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die Vereinbarungen zum Veränderungswert 2026 gemäß § 9 Abs. 1b Satz 1 KHEntgG und § 9 Abs. 1 Nr. 5 BPflV geschlossen.
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die Vereinbarungen zum Veränderungswert 2026 gemäß § 9 Abs. 1b Satz 1 KHEntgG und § 9 Abs. 1 Nr. 5 BPflV geschlossen.
Die Vertragspartner nach dem Transplantationsgesetz haben die Aufwandserstattung für Leistungen der Krankenhäuser im Rahmen der postmortalen Organspende für 2026 im Rahmen des DSO-Budgets vereinbart (A.). Die Erstattungsbeträge für das Jahr 2026 und der aktualisierte Meldebogen für die Abrechnung gegenüber der DSO gelten ab dem 01. Januar 2026. Zudem wird die Höhe des Aufwandsersatzes zur Finanzierung von Transplantationsbeauftragten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 der Vereinbarung zur Tätigkeit und Finanzierung von Transplantationsbeauftragten im Rahmen des DSO-Budgets geregelt (B.). Für das Jahr 2026 beträgt der einheitliche Aufwandsersatz 16.705 Euro je 0,1 Vollzeitäquivalent.
| Meldebogen zur Abrechnung der Aufwandserstattung für Organspende (2026) [PDF | 160 KB] |
| Meldebogen zur Abrechnung der Aufwandserstattung für Organspende (2025) [PDF | 159 KB] |
| Meldebogen zur Abrechnung der Aufwandserstattung für Organspende (2024) [PDF | 59 KB] |
| Meldebogen zur Abrechnung der Aufwandserstattung für Organspende (2023) [PDF | 56 KB] |
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18.06.2025 Änderungen der „Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL)“ beschlossen, die zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Mit dem Beschluss wurden u. a. zwei Berufsgruppen zusammengefasst und die Verpflichtung, bei Anrechnung von Personal die Regelaufgaben zu erläutern, gestrichen. Da diese Regelungen auch mit dem Psych-Personalnachweis aufgegriffen werden, haben die Vertragsparteien der „Psych-Personalnachweis-Vereinbarung 2022“ diese Änderungen analog zur PPP-RL mit einer Ergänzungsvereinbarung geregelt (Anlage). Die vereinbarten Anpassungen sind erstmalig bei dem im Jahr 2027 zu erstellenden Nachweis der tatsächlichen Stellenbesetzung im Kalenderjahr 2026 zu beachten.
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde die bestehende Regelung des § 5 Abs. 2b und 2c KHEntgG, welche eine jährliche Fördersumme von 120 Mio. Euro zur Förderung der Geburtshilfe vorsieht über das Jahr 2024 hinaus bis zum Jahr 2026 verlängert. Damit werden die ansonsten gleichbleibenden inhaltlichen Regelungen auf diese Jahre ausgeweitet.
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 KHEntgG auf eine Vereinbarung über eine Erhöhungsrate und eine anteilige Erhöhungsrate für Tariferhöhungen für das Jahr 2024 verständigt. Die anteilige Erhöhungsrate für das Jahr 2024 beträgt im KHEntgG-Bereich 0,80 % und im BPflV-Bereich 1,01 %.
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine Vereinbarung zum einheitlichen Basisfallwert und einheitlichen Basisfallwertkorridor gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für das Jahr 2025 verständigt.
| Vereinbarung zum einheitlichen Basisfallwert und einheitlichen Basisfallwertkorridor gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für das Jahr 2025 [PDF | 23 KB] |
| Vereinbarung zum einheitlichen Basisfallwert und einheitlichen Basisfallwertkorridor gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für das Jahr 2024 [PDF | 24 KB] |
| Vereinbarung zum einheitlichen Basisfallwert und einheitlichen Basisfallwertkorridor gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für das Jahr 2023 [PDF | 33 KB] |
| Vereinbarung zum einheitlichen Basisfallwert und einheitlichen Basisfallwertkorridor gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für das Jahr 2022 [PDF | 28 KB] |
Die Vertragsparteien auf der Bundesebene haben sich auf eine Erhöhung des Begleitpersonenzuschlages verständigt. Der Zuschlag beträgt ab dem 01.01.2025 60 Euro statt bisher 45 Euro.
Zur Festlegung der Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 7 KHEntgG über den Zuschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 KHG (Vereinbarung zur Implantateregistermeldevergütung) wurde von der DKG die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG angerufen. Die Vertragsparteien konnten im Rahmen der Verhandlung eine Einigung erzielen.
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich nach § 1 Absatz 5 der Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 7 KHEntgG auf eine Ergänzungsvereinbarung zum separaten Ausweis der prozentualen Tariferhöhung 2023 für den in § 10 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 KHEntgG genannten Bereich und die entsprechende Umsetzung über den krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert geeinigt.
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine „Empfehlungsvereinbarung zur Umsetzung des Nachweises der zweckentsprechenden Mittelverwendung nach § 4a Absatz 3 KHEntgG“ (Empfehlungsvereinbarung Mittelverwendung § 4a KHEntgG) verständigt.
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 KHEntgG auf eine Vereinbarung über eine Erhöhungsrate für das Jahr 2023 verständigt. Die Erhöhungsrate für das Jahr 2023 beträgt danach im KHEntgG-Bereich 0,35 % und im BPflV-Bereich 0,17 %.
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf Vereinbarungen nach § 9 Abs. 1 Nummer 5 KHEntgG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BPflV zur Unterlagenübermittlung für die Budgetverhandlungen und zur Abrechnung des Rechnungsabschlags nach § 11 Abs. 4 Satz 6 KHEntgG bzw. § 11 Abs. 4 Satz 5 BPflV verständigt.
| Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des KHEntgG zur Unterlagenübermittlung für die Budgetverhandlungen & Abrechnung des Rechnungsabschlags nach § 11 Abs. 4 S. 6 KHEntgG vom 25.09.2023 [PDF | 44 KB] |
| Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 der BPflV zur Unterlagenübermittlung für die Budgetverhandlungen & Abrechnung des Rechnungsabschlags nach § 11 Abs. 4 S. 5 BPflV vom 25.09.2023 [PDF | 45 KB] |
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung gemäß § 17b Absatz 3 Satz 4 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation (RepKalkV) geeinigt. Die Änderungen waren notwendig, weil die Regelungskompetenz für die Maßnahmen zur Sicherstellung der Kalkulationsteilnahme (Sanktionen) gemäß § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG aus der Beauftragung der Vertragsparteien auf Bundesebene gestrichen und direkt in das Gesetz (§17b Abs. 3a KHG) überführt wurde. Das Unterschriftenverfahren ist eingeleitet.
| Änderungsvereinbarung zu der Vereinbarung gem. § 17b Absatz 3 Satz 4 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation vom 03.07.2023 [PDF | 621 KB] |
| Änderungsvereinbarung zu der Vereinbarung gem. § 17b Absatz 3 Satz 4 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation vom 03.07.2023_Lesefassung [PDF | 49 KB] |
Die DKG, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben sich auf eine Vereinbarung nach § 5 Absatz 2c Satz 9 KHEntgG zur Abrechnung und zur Nachweisführung der zweckentsprechenden Mittelverwendung des nach § 5 Absatz 2b Satz 2 KHEntgG festgelegten standortindividuellen Förderbetrages in der Geburtshilfe geeinigt. Die Vereinbarung ist abgeschlossen und das Unterschriftenverfahren eingeleitet.
Leider weist die Vereinbarung zwei missverständliche Passagen auf, die im Abstimmungsprozess in der Vereinbarung nicht mehr korrigiert werden konnten. Daher kamen die DKG und der GKV-SV/PKV-Verband überein die folgende abgestimmte Sichtweise darzulegen:
„Es besteht ein gemeinsames Verständnis der Vertragsparteien auf Bundesebene (GKV-SV, PKV und DKG) zur Anwendung der Vorschriften der Vereinbarung bei folgenden Sachverhalten:
1. Die vom Krankenhausträger gemäß § 5 Absatz 2c Satz 1 KHEntgG ermittelten Zuschläge sind nach § 14 Absatz 1 Satz 1 KHEntgG von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen. Dies gilt auch für einen vom Krankenhausträger unterjährig gemäß § 5 Absatz 2c Satz 4 2. Halbsatz KHEntgG ermittelten Zuschlag. § 2 Absatz 2 der Vereinbarung ist insoweit entsprechend anzuwenden.
2. § 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Vereinbarung ist auch anwendbar, wenn die benannten finanziellen Aufwendungen der Höhe des von der Landesbehörde gemäß § 5 Absatz 2b KHEntgG festgelegten standortindividuellen Förderbetrages nur teilweise entsprechen.“
Die DKG, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben sich auf eine Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 26f Absatz 9 KHG geeinigt, welche zum 31.03.2023 in Kraft tritt und die Meldung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2023 betrifft. Zusätzlich zu der bestehenden Regelung wird eine freiwillige alternative Berechnungsmethode für die Abschlagshöhe im März 2022 eingeführt. Es besteht die Möglichkeit bereits abgegebene Meldungen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2023 bis zum 13.04.2023 zu korrigieren.
| Änderungsvereinbarung zur EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung vom 31.03.2023 [PDF | 38 KB] |
| Änderungsvereinbarung zur EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung vom 31.03.2023_Lesefassung [PDF | 49 KB] |
| Änderungsvereinbarung zur EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung vom 31.03.2023_Anlage 1 [XLSX | 18 KB] |
| Änderungsvereinbarung zur EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung vom 31.03.2023_Anlage 2 [XLSX | 29 KB] |
| Änderungsvereinbarung zur EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung vom 31.03.2023_Anlage 3 [XLSX | 22 KB] |
Der Gesetzgeber hat die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene mit § 26f Abs. 9 KHG beauftragt, bis zum 15.01.2023 das Nähere zum Nachweis der Bezugskosten für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist abgeschlossen und das Unterschriftenverfahren eingeleitet.
| EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung_Anlage 1 [XLSX | 18 KB] |
| EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung_Anlage 2 [XLSX | 23 KB] |
| EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung_Anlage 3 [XLSX | 23 KB] |
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung gemäß § 17b Absatz 3 Satz 4 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation (RepKalkV) geeinigt. Eine erneute Ziehung von 30 Krankenhäusern zur Erhöhung der Repräsentativität in der Kalkulationsstichprobe findet am 23.09.2022 beim InEK in Siegburg statt.
Die Selbstverwaltungsparteien nach § 17b KHG auf der Bundesebene haben sich mit der „Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 BPflV zur Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 3 BPflV ab dem Jahr 2022 (Psych-Personalnachweis-Vereinbarung 2022)“ mit Datum vom 06.12.2021 auf Anpassungen der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung verständigt. Die Psych-Personalnachweis-Vereinbarung ist als Download beigefügt. Mit der Neufassung der Vereinbarung werden in § 5 und in der Anlage die zwischenzeitlich vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in der Richtlinie zur Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) umgesetzten Anpassungen der Berufsgruppen nachvollzogen und die Klarstellung zur Anrechnungsmöglichkeit von Hilfskräften übernommen. Mit der Anpassung von § 9 Absatz 6 Satz 3 wird geklärt, dass die Nachweise zur Einhaltung der PPP-RL nicht im Rahmen des Personalnachweises nach § 18 Absatz 2 BPflV an die Krankenkassen zu übermitteln sind. Mit dem neu aufgenommen § 9 Absatz 8 wird das InEK beauftragt, in Abstimmung mit den Vertragsparteien aggregierte Auswertungen der Daten umzusetzen und die Ergebnisse halbjährlich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Zudem werden in der Anlage fehlerhafte Verweise korrigiert. Die Neufassung der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung ist erstmalig für den Nachweis der tatsächlichen Personalausstattung und der Mittelverwendung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der „Verordnung zur Anpassung der DIMDI-Arzneimittelverordnung, der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten und der Bundespflegesatzverordnung an die gesetzliche Aufgabenübertragung vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und zur weiteren Änderung der Bundespflegesatzverordnung“ vom 13. Juli 2020 unter anderem durch eine Anpassung in § 4 BPflV die Ersatzdatenlieferungen durch die Krankenkassen für den Psych-Krankenhausvergleich in § 4 BPflV gesetzlich verankert.
Die gesetzliche Regelung gibt vor, dass wenn das Krankenhaus seiner Übermittlungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, die Krankenkassen die Daten auf dessen Anforderung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) übermitteln. Die Vertragsparteien auf der Bundesebene und das InEK haben nunmehr das Verfahren für die Ersatzdatenlieferungen abgestimmt. Das Verfahren wird mit der „1. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 BPflV zu den näheren Einzelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 BPflV (Psych-Krankenhausvergleichs-Änderungsvereinbarung)“ mit Datum vom 14.12.2020 formal geregelt.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 wurde für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen ab dem Jahr 2020 ein leistungsbezogener Vergleich eingeführt (Psych-Krankenhausvergleich). Die Vertragsparteien auf Bundesebene wurden beauftragt, die näheren Einzelheiten zu vereinbaren.
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich am 13.03.2019 auf den Abschluss der „Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung“ verständigt. Die Vereinbarung regelt die Datengrundlage, die Darstellung der Ergebnisse, die Definition der Vergleichsgruppen, die Datenübermittlung an das InEK sowie die Zugangsrechte für die Anwender des Krankenhausvergleichs. Der Vergleich basiert im Wesentlichen auf den Vereinbarungsdaten der Krankenhäuser. Neben den vereinbarten Leistungen und Entgelten werden auch die vereinbarte Personalausstattung sowie strukturelle Merkmale und Besonderheiten der Krankenhäuser erfasst. Aufgrund der zeitlichen Abhängigkeit vom Abschluss der Budgetvereinbarungen werden die Daten des Vergleichs zudem durch das InEK kontinuierlich aktualisiert. In Folge dieser komplexen Zusammenhänge und der umfangreichen Inhalte wird der Vergleich für die Vertragsparteien auf Ortsebene in elektronischer Form im Datenportal des InEK bereitgestellt. Neben dieser detaillierten Darstellung für die Vertragsparteien auf Ortsebene werden die wesentlichen Leistungen und Kennzahlen auch für die Öffentlichkeit auf der Homepage des InEK zur Verfügung gestellt.
Neben den Entgeltkatalogen und den Abrechnungsbestimmungen haben die Vertragsparteien auf Bundesebene nach den Vorgaben des § 9 KHEntgG (Somatik) und § 9 BPflV (Psychiatrie und Psychosomatik) verschiedene weitere Vereinbarungen, insbesondere über ergänzende Vergütungsregelungen, zu treffen.
| PpUG-Sanktions-Vereinbarung_final_04.05.2020 [PDF | 324 KB] |
| Vereinbarung über Empfehlungen für die Kalkulation von kh-individuellen Entgelten_2020 [PDF | 414 KB] |
| Psych-Personalnachweis-Vereinbarung_2020 [PDF | 44 KB] |
| TARIFRATEN-PFLEGEPERSONALKOSTENNACHWEIS-VEREINBARUNG_TPP-V_FINAL 2019 [PDF | 107 KB] |
| Vereinbarung Erhöhungsrate 2019 und 2018_Final [PDF | 12 KB] |
| Schiedsstelle_Zentrumsvereinbarung Lesefassung_2017 [PDF | 32 KB] |
| Psych-Personalnachweis-Vereinbarung vom 26.06.2017 [PDF | 90 KB] |
| G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung vom 23.03.2017 [PDF | 112 KB] |
| Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG_2005 [PDF | 10 KB] |
| Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG_2005 [PDF | 25 KB] |