Stationäre Vergütung

Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen hier: Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung nach § 4a Abs. 3 KHEntgG

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine „Empfehlungsvereinbarung zur Umsetzung des Nachweises der zweckentsprechenden Mittelverwendung nach § 4a Absatz 3 KHEntgG“ (Empfehlungsvereinbarung Mittelverwendung § 4a KHEntgG) verständigt.

Einheitlicher Basisfallwert und einheitlicher Basisfallwertkorridor gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für das Jahr 2024

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine Vereinbarung zum einheitlichen Basisfallwert und einheitlichen Basisfallwertkorridor gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für das Jahr 2024 verständigt.

Vereinbarungen zur Unterlagenübermittlung für die Budgetverhandlungen und zur Abrechnung des damit in Verbindung stehenden Rechnungsabschlags

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf Vereinbarungen nach § 9 Abs. 1 Nummer 5 KHEntgG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BPflV zur Unterlagenübermittlung für die Budgetverhandlungen und zur Abrechnung des Rechnungsabschlags nach § 11 Abs. 4 Satz 6 KHEntgG bzw. § 11 Abs. 4 Satz 5 BPflV verständigt.

Änderungsvereinbarung zu der Vereinbarung gem. § 17b Absatz 3 Satz 4 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation vom 03.07.2023

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung gemäß § 17b Absatz 3 Satz 4 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation (RepKalkV) geeinigt. Die Änderungen waren notwendig, weil die Regelungskompetenz für die Maßnahmen zur Sicherstellung der Kalkulationsteilnahme (Sanktionen) gemäß § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG aus der Beauftragung der Vertragsparteien auf Bundesebene gestrichen und direkt in das Gesetz (§17b Abs. 3a KHG) überführt wurde. Das Unterschriftenverfahren ist eingeleitet.

Einheitlicher Basisfallwert und einheitlicher Basisfallwertkorridor gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für das Jahr 2023

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine Vereinbarung zum einheitlichen Basisfallwert und einheitlichen Basisfallwertkorridor gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für das Jahr 2023 verständigt.

Vereinbarung nach § 5 Absatz 2c Satz 9 KHEntgG zur Abrechnung und zur Nachweisführung der zweckentsprechenden Mittelverwendung des nach § 5 Absatz 2b Satz 2 KHEntgG festgelegten standortindividuellen Förderbetrages in der Geburtshilfe

Die DKG, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben sich auf eine Vereinbarung nach § 5 Absatz 2c Satz 9 KHEntgG zur Abrechnung und zur Nachweisführung der zweckentsprechenden Mittelverwendung des nach § 5 Absatz 2b Satz 2 KHEntgG festgelegten standortindividuellen Förderbetrages in der Geburtshilfe geeinigt. Die Vereinbarung ist abgeschlossen und das Unterschriftenverfahren eingeleitet.

Leider weist die Vereinbarung zwei missverständliche Passagen auf, die im Abstimmungsprozess in der Vereinbarung nicht mehr korrigiert werden konnten. Daher kamen die DKG und der GKV-SV/PKV-Verband überein die folgende abgestimmte Sichtweise darzulegen:

„Es besteht ein gemeinsames Verständnis der Vertragsparteien auf Bundesebene (GKV-SV, PKV und DKG) zur Anwendung der Vorschriften der Vereinbarung bei folgenden Sachverhalten:

1. Die vom Krankenhausträger gemäß § 5 Absatz 2c Satz 1 KHEntgG ermittelten Zuschläge sind nach § 14 Absatz 1 Satz 1 KHEntgG von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen. Dies gilt auch für einen vom Krankenhausträger unterjährig gemäß § 5 Absatz 2c Satz 4 2. Halbsatz KHEntgG ermittelten Zuschlag. § 2 Absatz 2 der Vereinbarung ist insoweit entsprechend anzuwenden.

2. § 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Vereinbarung ist auch anwendbar, wenn die benannten finanziellen Aufwendungen der Höhe des von der Landesbehörde gemäß § 5 Absatz 2b KHEntgG festgelegten standortindividuellen Förderbetrages nur teilweise entsprechen.“

Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 26f Absatz 9 KHG über den Nachweis der Bezugskosten für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom (EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung)

Die DKG, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben sich auf eine Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 26f Absatz 9 KHG geeinigt, welche zum 31.03.2023 in Kraft tritt und die Meldung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2023 betrifft. Zusätzlich zu der bestehenden Regelung wird eine freiwillige alternative Berechnungsmethode für die Abschlagshöhe im März 2022 eingeführt. Es besteht die Möglichkeit bereits abgegebene Meldungen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2023 bis zum 13.04.2023 zu korrigieren.

Vereinbarung nach § 26f Absatz 9 KHG über den Nachweis der Bezugskosten für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom (EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung)

Der Gesetzgeber hat die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene mit § 26f Abs. 9 KHG beauftragt, bis zum 15.01.2023 das Nähere zum Nachweis der Bezugskosten für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist abgeschlossen und das Unterschriftenverfahren eingeleitet.

Vereinbarung gemäß § 17b Absatz 3 Satz 4 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung gemäß § 17b Absatz 3 Satz 4 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation (RepKalkV) geeinigt. Eine erneute Ziehung von 30 Krankenhäusern zur Erhöhung der Repräsentativität in der Kalkulationsstichprobe findet am 23.09.2022 beim InEK in Siegburg statt.

Einheitlicher Basisfallwert und einheitlicher Basisfallwertkorridor gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für das Jahr 2022

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine Vereinbarung zum einheitlichen Basisfallwert und einheitlichen Basisfallwertkorridor gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für das Jahr 2022 verständigt.

Psych-Personalnachweis-Vereinbarung 2022

Die Selbstverwaltungsparteien nach § 17b KHG auf der Bundesebene haben sich mit der „Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 BPflV zur Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 3 BPflV ab dem Jahr 2022 (Psych-Personalnachweis-Vereinbarung 2022)“ mit Datum vom 06.12.2021 auf Anpassungen der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung verständigt. Die Psych-Personalnachweis-Vereinbarung ist als Download beigefügt. Mit der Neufassung der Vereinbarung werden in § 5 und in der Anlage die zwischenzeitlich vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in der Richtlinie zur Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) umgesetzten Anpassungen der Berufsgruppen nachvollzogen und die Klarstellung zur Anrechnungsmöglichkeit von Hilfskräften übernommen. Mit der Anpassung von § 9 Absatz 6 Satz 3 wird geklärt, dass die Nachweise zur Einhaltung der PPP-RL nicht im Rahmen des Personalnachweises nach § 18 Absatz 2 BPflV an die Krankenkassen zu übermitteln sind. Mit dem neu aufgenommen § 9 Absatz 8 wird das InEK beauftragt, in Abstimmung mit den Vertragsparteien aggregierte Auswertungen der Daten umzusetzen und die Ergebnisse halbjährlich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Zudem werden in der Anlage fehlerhafte Verweise korrigiert. Die Neufassung der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung ist erstmalig für den Nachweis der tatsächlichen Personalausstattung und der Mittelverwendung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.

Vereinbarung der Aufwandserstattung 2024 für Leistungen der Krankenhäuser im Rahmen der postmortalen Organspende, Erstattungsbeträge ab 01. Januar 2024 und Aktualisierung des Meldebogens

1. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 BPflV zu den näheren Einzelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 BPflV (Psych-Krankenhausvergleichs-Änderungsvereinbarung) vom 14.12.2020

Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der „Verordnung zur Anpassung der DIMDI-Arzneimittelverordnung, der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten und der Bundespflegesatzverordnung an die gesetzliche Aufgabenübertragung vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und zur weiteren Änderung der Bundespflegesatzverordnung“ vom 13. Juli 2020 unter anderem durch eine Anpassung in § 4 BPflV die Ersatzdatenlieferungen durch die Krankenkassen für den Psych-Krankenhausvergleich in § 4 BPflV gesetzlich verankert.

Die gesetzliche Regelung gibt vor, dass wenn das Krankenhaus seiner Übermittlungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, die Krankenkassen die Daten auf dessen Anforderung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) übermitteln. Die Vertragsparteien auf der Bundesebene und das InEK haben nunmehr das Verfahren für die Ersatzdatenlieferungen abgestimmt. Das Verfahren wird mit der „1. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 BPflV zu den näheren Einzelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 BPflV (Psych-Krankenhausvergleichs-Änderungsvereinbarung)“ mit Datum vom 14.12.2020 formal geregelt.

Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 wurde für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen ab dem Jahr 2020 ein leistungsbezogener Vergleich eingeführt (Psych-Krankenhausvergleich). Die Vertragsparteien auf Bundesebene wurden beauftragt, die näheren Einzelheiten zu vereinbaren.

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich am 13.03.2019 auf den Abschluss der „Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung“ verständigt. Die Vereinbarung regelt die Datengrundlage, die Darstellung der Ergebnisse, die Definition der Vergleichsgruppen, die Datenübermittlung an das InEK sowie die Zugangsrechte für die Anwender des Krankenhausvergleichs. Der Vergleich basiert im Wesentlichen auf den Vereinbarungsdaten der Krankenhäuser. Neben den vereinbarten Leistungen und Entgelten werden auch die vereinbarte Personalausstattung sowie strukturelle Merkmale und Besonderheiten der Krankenhäuser erfasst. Aufgrund der zeitlichen Abhängigkeit vom Abschluss der Budgetvereinbarungen werden die Daten des Vergleichs zudem durch das InEK kontinuierlich aktualisiert. In Folge dieser komplexen Zusammenhänge und der umfangreichen Inhalte wird der Vergleich für die Vertragsparteien auf Ortsebene in elektronischer Form im Datenportal des InEK bereitgestellt. Neben dieser detaillierten Darstellung für die Vertragsparteien auf Ortsebene werden die wesentlichen Leistungen und Kennzahlen auch für die Öffentlichkeit auf der Homepage des InEK zur Verfügung gestellt.

Weitere Vereinbarungen auf Bundesebene

Neben den Entgeltkatalogen und den Abrechnungsbestimmungen haben die Vertragsparteien auf Bundesebene nach den Vorgaben des § 9 KHEntgG (Somatik) und § 9 BPflV (Psychiatrie und Psychosomatik) verschiedene weitere Vereinbarungen, insbesondere über ergänzende Vergütungsregelungen, zu treffen.

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