Vereinbarung nach § 5 Absatz 2c Satz 9 KHEntgG zur Abrechnung und zur Nachweisführung der zweckentsprechenden Mittelverwendung des nach § 5 Absatz 2b Satz 2 KHEntgG festgelegten standortindividuellen Förderbetrages in der Geburtshilfe
Die DKG, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben sich auf eine Vereinbarung nach § 5 Absatz 2c Satz 9 KHEntgG zur Abrechnung und zur Nachweisführung der zweckentsprechenden Mittelverwendung des nach § 5 Absatz 2b Satz 2 KHEntgG festgelegten standortindividuellen Förderbetrages in der Geburtshilfe geeinigt. Die Vereinbarung ist abgeschlossen und das Unterschriftenverfahren eingeleitet.
Leider weist die Vereinbarung zwei missverständliche Passagen auf, die im Abstimmungsprozess in der Vereinbarung nicht mehr korrigiert werden konnten. Daher kamen die DKG und der GKV-SV/PKV-Verband überein die folgende abgestimmte Sichtweise darzulegen:
„Es besteht ein gemeinsames Verständnis der Vertragsparteien auf Bundesebene (GKV-SV, PKV und DKG) zur Anwendung der Vorschriften der Vereinbarung bei folgenden Sachverhalten:
1. Die vom Krankenhausträger gemäß § 5 Absatz 2c Satz 1 KHEntgG ermittelten Zuschläge sind nach § 14 Absatz 1 Satz 1 KHEntgG von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen. Dies gilt auch für einen vom Krankenhausträger unterjährig gemäß § 5 Absatz 2c Satz 4 2. Halbsatz KHEntgG ermittelten Zuschlag. § 2 Absatz 2 der Vereinbarung ist insoweit entsprechend anzuwenden.
2. § 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Vereinbarung ist auch anwendbar, wenn die benannten finanziellen Aufwendungen der Höhe des von der Landesbehörde gemäß § 5 Absatz 2b KHEntgG festgelegten standortindividuellen Förderbetrages nur teilweise entsprechen.“