Stationäre Vergütung

Vereinbarung der Liste der Krankenhäuser gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 6 KHEntgG

Gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene jährlich bis zum 30. Juni eine Liste der Krankenhäuser, die nach Prüfung der Vorgaben des G-BA zu § 136c Absatz 3 Satz 2 SGB V (Sicherstellungszuschläge-Regelungen) Anspruch auf eine zusätzliche Finanzierung haben.

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