Dokumentations-Vereinbarung Übergangspflege
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) vom 11.07.2021 wurde mit § 39e SGB V die Möglichkeit für Übergangspflege im Krankenhaus geschaffen. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Übergangspflege ist vom Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu dokumentieren. Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) wurden mit § 39e Absatz 1 Satz 5 SGB V beauftragt, bis zum 31.10.2021 das Nähere zu dieser Dokumentation zu vereinbaren.
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die „Vereinbarung über eine einheitliche und nachprüfbare Dokumentation zum Vorliegen der Voraussetzungen der Übergangspflege gemäß § 39e Absatz 1 SGB V (Dokumentations-Vereinbarung Übergangspflege)“ mit Wirkung zum 01.11.2021 vereinbart. Das Unterschriftenverfahren wurde eingeleitet. Als Umsetzungshilfe wird das Muster zur Dokumentation der Übergangspflege (Anlage zur Vereinbarung) hier auch in elektronischer Form zur freien Verwendung bereitgestellt.