Tagesstationäre Behandlung
Mit dem „Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) vom 20.12.2022“ wurde mit § 115e SGB V für Krankenhäuser die Möglichkeit geschaffen, in medizinisch geeigneten Fällen und im Einvernehmen mit den Patientinnen und Patienten anstelle einer vollstationären Behandlung eine tagesstationäre Behandlung durchzuführen. Die Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene wurden mit § 115e Absatz 4 beauftragt, die Anforderungen an die Dokumentation sowie Näheres oder Abweichendes zur Berechnung der Entgelte und der Prüfung der Notwendigkeit von Übernachtungen zu vereinbaren. Diese beiden Aufträge haben die Selbstverwaltungsparteien mit der „Dokumentationsvereinbarung Tagesstationäre Behandlung“ und der „Abrechnungsvereinbarung Tagesstationäre Behandlung“ umgesetzt.