Ergänzungsvereinbarung vom 22.05.2024 zur Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 7 KHEntgG (Erhöhungsrate für das Jahr 2023) vom 14.11.2023
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich nach § 1 Absatz 5 der Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 7 KHEntgG auf eine Ergänzungsvereinbarung zum separaten Ausweis der prozentualen Tariferhöhung 2023 für den in § 10 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 KHEntgG genannten Bereich und die entsprechende Umsetzung über den krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert geeinigt. Das Unterschriftenverfahren wurde eingeleitet.