Vorabinformation: Vereinbarungen zum Pflegebudget für den Vereinbarungszeitraum 2026
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf Fachebene auf die Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 17b Abs. 4a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal ab dem Vereinbarungszeitraum 2026 (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung 2026) sowie auf die Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) über die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets für den Vereinbarungszeitraum 2026 (Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung 2026) verständigt. Die Vereinbarung steht noch unter Gremienvorbehalt.