Stationäre Vergütung

Vereinbarungen zum Pflegebudget für den Vereinbarungszeitraum 2025

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf die Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 17b Abs. 4a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal ab dem Vereinbarungszeitraum 2025 (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung 2025) sowie auf die Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) über die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets für den Vereinbarungszeitraum 2025 (Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung 2025) verständigt. Das Unterschriftenverfahren wurde eingeleitet.

Ergänzungsvereinbarung vom 22.05.2024 zur Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 7 KHEntgG (Erhöhungsrate für das Jahr 2023) vom 14.11.2023

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich nach § 1 Absatz 5 der Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 7 KHEntgG auf eine Ergänzungsvereinbarung zum separaten Ausweis der prozentualen Tariferhöhung 2023 für den in § 10 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 KHEntgG genannten Bereich und die entsprechende Umsetzung über den krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert geeinigt. Das Unterschriftenverfahren wurde eingeleitet.

Vereinbarungen zum Pflegebudget ab dem Vereinbarungszeitraum 2023

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf die Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal ab dem Vereinbarungszeitraum 2023 (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung 2023) sowie auf die Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) über die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets für den Vereinbarungszeitraum 2023 und 2024 (Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung 2023 und 2024) verständigt. Das Unterschriftenverfahren wurde eingeleitet.

Änderungsvereinbarung zur Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung 2022

Die Vertragsparteien auf der Bundesebene haben sich auf eine Anpassung der Anlage 5 zur Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung 2022 geeinigt. Die ausstehende Gremienzustimmung zur Änderungsvereinbarung zur Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung 2022 auf Seiten des GKV-Spitzenverbandes ist nunmehr erfolgt.

Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung 2022

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf die Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) über die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets (Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung 2022) für den Vereinbarungszeitraum 2022 verständigt. Das Unterschriftenverfahren wurde eingeleitet.

Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung 2022

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf die Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung 2022) verständigt. Das Unterschriftenverfahren wurde eingeleitet.

4. Änderungsvereinbarung zur Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf die 4. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) über die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets (Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung) verständigt. Mit dieser Vereinbarung wird die Anlage 5 (Muster zur Übermittlung der testierten Daten nach § 6a Abs. 3 Satz 4 KHEntgG) an die Anforderungen des GVWG angepasst. Das Unterschriftenverfahren wurde eingeleitet.

3. Änderungsvereinbarung zur Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung

Mit einer Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 8 KHEntgG durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurden die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragt, bis zum 17. August 2021 eine Vereinbarung zur einheitlichen Form der Dokumentation der Höhe des vereinbarten Pflegebudgets sowie der wesentlichen Rechengrößen zur Herleitung der vereinbarten, im Pflegebudget zu berücksichtigenden Kosten und der Höhe des Pflegebudgets, zu treffen. Die Vertragsparteien haben sich in diesem Zusammenhang auf eine neue Anlage 4.4 zur Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung verständigt.

 

Im Rahmen der 3. Änderungsvereinbarung wurde in der nachfolgenden Excel-Datei lediglich die neue Anlage 4.4 ergänzt. Die anderen Anlagen sind inhaltlich unverändert.

2. Änderungsvereinbarung zur Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung

Zur Umsetzung der Konkretisierung der Abgrenzungsvorgaben im Pflegebudget haben die Vertragsparteien auf der Bundesebene vereinbart, angepasste Formulare in Anlehnung an die Anlagen zur Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung zur Verfügung zu stellen. Die Ergänzung der neuen Anlagen erfolgt über eine Änderung der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung. Sofern in Pflegebudgetverhandlungen für den Vereinbarungszeitraum 2020 die „Empfehlung zu den Vorgaben der Vertragsparteien für die Zuordnung der Pflegepersonalkosten nach der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung“ umgesetzt werden, sind die neuen Anlagen für Pflegebudgetverhandlungen zu verwenden, die ab dem 01.05.2021 beginnen.

Konkretisierung der Abgrenzung der Pflegepersonalkosten

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich im Rahmen der Vereinbarung des aG-DRG-Systems 2021 Anfang November 2020 darauf verständigt, die Vorgaben zur Abgrenzung der Pflegepersonalkosten der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen für die Pflegebudgetverhandlungen klarstellend zu definieren. Für den Vereinbarungszeitraum 2020 werden die Konkretisierungen im Rahmen von Empfehlungen umgesetzt. Für den Vereinbarungszeitraum 2021 erfolgt die Umsetzung über eine Änderungsvereinbarung durch einen Anhang zur Anlage 3 der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung.

Excel-Tool zur Ermittlung des Pflegebudgets

Die DKG hat mit dem GKV-SV ein Excel-Tool zur Ermittlung des Pflegebudgets abgestimmt. Das Tool dient zur Unterstützung der Krankenhäuser beim Ausfüllen der Anlagen 1 und 2 zur Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung.

Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 KHEntgG über die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets (Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung)

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) über die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets (Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung) vom 23.09.2019 geeinigt. Die Änderungsvereinbarung enthält insbesondere Vorgaben zur Handhabung der Jahresüberlieger bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwerts und damit verbundener Ausgleichsregelungen sowie eine Ergänzung der Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach Anlage 1 des Krankenhausentgeltgesetzes zur Ermittlung der Summe der Pflegebewertungsrelationen. Nachfolgend stellen wir Ihnen eine Lesefassung der aktualisierten Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung zur Verfügung.

Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 KHEntgG über die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets (Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung)

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf die Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nr. 8 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) über die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets (Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung) geeinigt. Die Vereinbarung enthält zudem Vorgaben zu den vorzulegenden Unterlagen sowie dem Verfahren zur Rückzahlungsabwicklung von nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln.

Derzeit befindet sich noch ein Exceltool für die Anlagen in Erstellung, welches zeitnah veröffentlicht wird.

Vereinbarung von Vorgaben der Vertragsparteien für die Zuordnung der Pflegepersonalkosten nach § 3 Absatz 2 der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung

Die Vertragsparteien auf der Bundesebene haben sich am 17.06.2019 auf eine Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung) geeinigt. Die Änderungsvereinbarung dient der Aktualisierung der Anlage 3, die konkretisierende Vorgaben zur Abgrenzung der Pflegepersonalkosten zur Vorbereitung der Verhandlungen für das Pflegebudget beinhaltet.

Vereinbarung von Grundsätzen für die Systementwicklung 2020 gemäß § 4 Absatz 4 Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung

Die Vertragsparteien haben eine Vereinbarung von Grundsätzen für die Systementwicklung 2020 geschlossen, die Vorgaben für die Kalkulation des G-DRG-Katalogs ohne Pflegepersonalkosten (aG-DRG-Katalog), zur Ausgestaltung des Pflegeerlöskatalogs und zur Abrechnung der Pflegeentgelte enthält.

Vereinbarung von Vorgaben der Vertragsparteien für die Zuordnung der Pflegepersonalkosten nach § 3 Absatz 2 der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung für das Jahr 2021

Das Unterschriftenverfahren der 2. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung) für das Jahr 2021 ist abgeschlossen.

Vereinbarung nach § 17b Abs. 4 Satz 2 KHG zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung) für das Jahr 2021

Das Unterschriftenverfahren zur Vereinbarung nach § 17b Abs. 4 Satz 2 KHG zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung) für das Jahr 2021 ist abgeschlossen.

Vereinbarung von Vorgaben der Vertragsparteien für die Zuordnung der Pflegepersonalkosten nach § 3 Absatz 2 der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung für das Jahr 2020

Das Unterschriftenverfahren der Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung) für das Jahr 2020 ist abgeschlossen.

Vereinbarung nach § 17b Abs. 4 Satz 2 KHG zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung) für das Jahr 2020

Das Unterschriftenverfahren zur Vereinbarung nach § 17b Abs. 4 Satz 2 KHG zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung) für das Jahr 2020 ist abgeschlossen.

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