Besondere Einrichtungen
Nach § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG können Besondere Einrichtungen zeitlich befristet aus dem DRG-Vergütungssystem ausgenommen werden, sofern dies nach Feststellung der Vertragsparteien auf Bundesebene erforderlich ist. Diese Feststellung der Vertragsparteien auf Bundesebene erfolgt durch die „Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen (VBE)“, die jährlich neu zu vereinbaren ist.