Stationäre Vergütung

Abrechnungsbestimmungen

Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG vereinbaren jährlich die Abrechnungsbestimmungen gemäß § 17b Abs. 2 KHG für allgemeine Krankenhausleistungen. Die Abrechnungsbestimmungen sind zusammen mit den Entgeltkatalogen Teil der FPV. Die Abrechnungsbestimmungen für allgemeine Krankenhausleistungen von psychiatrischen Fachkrankenhäusern und psychiatrischen Abteilungen an somatischen Krankenhäusern vereinbaren die Vertragsparteien auf der Bundesebene nach § 17d Abs. 3 KHG zusammen mit den Entgeltkatalogen in der PEPPV. 

Ergänzungsvereinbarung zur FPV 2024 und 2025 vom 26.09.2024 zur unterjährigen Einführung eines Zusatzentgeltes für die Gabe von Nirsevimab

Die für die Weiterentwicklung des Vergütungssystems nach § 17b KHG zuständigen Vertragsparteien haben am 26.09.2024 eine „Ergänzungsvereinbarung zur FPV 2024 und 2025“ abgeschlossen, mit der zum 01.10.2024 die unterjährige Einführung eines Zusatzentgeltes für die Gabe von Nirsevimab gemäß der RSV-Prophylaxeverordnung geregelt wird. Mit der vom 01.10.2024 bis 31.12.2025 befristeten Sonderregelung wird das krankenhausindividuelle Entgelt für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-Entgelt) vorzeitig durch das bundeseinheitliche Zusatzentgelt „ZE176 Gabe von Nirsevimab, parenteral, 50 mg oder 100 mg, Alter < 1 Jahr“ abgelöst sowie ein Ausgleich zum Erstattungsbetrag geregelt. Das bundeseinheitliche ZE176 ist mit einem Betrag von 416,50 Euro bewertet und bei Aufnahmen ab dem 01.10.2024 bis zum 31.12.2025 abrechenbar. Die Vergütung des Mehraufwands der Krankenhäuser wie z. B. die Beratung und Aufklärung der Eltern wird nicht im Rahmen dieser Vereinbarung geregelt sondern über die Fallpauschalen für Neugeborene im Fallpauschalenkatalog für das Jahr 2025 berücksichtigt.

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