Vereinbarung zu der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) gemäß § 115f SGB V für das Jahr 2025 (Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung) vom 18.12.2024
Der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben sich auf eine Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung einschließlich Anlagen mit Wirkung zum 01. Januar 2025 verständigt. Die Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung) vom 19.12.2023 tritt am 31.12.2024 außer Kraft.
In der Anlage 1 dieser Vereinbarung (Leistungskatalog) sind die Leistungen enthalten, für die eine spezielle sektorengleiche Vergütung ab dem Jahr 2025 gilt. Die Anlage 2 dieser Vereinbarung beinhaltet die leistungsbezogene spezielle sektorengleiche Vergütung für diese Leistungen in Form von Fallpauschalen. Die Spalte A in Anlage 2 definiert die Vergütung ohne postoperative Nachbehandlung durch Krankenhäuser und die Spalte B in Anlage 2 eine Vergütung zuzüglich postoperativer Nachbehandlung durch Krankenhäuser.