SPEZIELLE SEKTORENGLEICHE VERGÜTUNG (HYBRID-DRG)

Hybrid-DRG 2026 – Vorabinformation

Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11. November 2025 final entschieden, welche Leistungen im Jahr 2026 im Rahmen der Hybrid-DRG abgerechnet werden können und wie hoch deren Vergütung ausfällt.

Für 2026 umfasst der Hybrid-DRG-Katalog 69 Hybrid-DRG mit insgesamt 904 OPS-Kodes. Neu ist außerdem, dass Hybrid-DRG nun auch Behandlungen mit bis zu zwei Verweildauertagen umfassen. Leistungen, für die im aG-DRG-Katalog Zusatzentgelte vorgesehen sind, schließen eine Eingruppierung in die Hybrid-DRG aus.

Der Bewertungsausschuss hat zudem zwei Varianten der Vergütungshöhe festgelegt, da der Gesetzgeber eine Änderung bei der Berücksichtigung des Veränderungswerts plant.

Variante 1: Für den Fall, dass der Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b KHEntgG für das Jahr 2026 einem Wert von 5,17 % entspricht.

Variante 2: Für den Fall, dass der Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b KHEntgG für das Jahr 2026 einem Wert von 2,98 % entspricht.

Für den Fall, dass der Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b KHEntgG für das Jahr 2026 keinem der beiden vorgenannten Werte entspricht, wird die Vergütungshöhe unverzüglich nach Bekanntwerden des abweichenden Veränderungswertes durch gesonderten Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses festgesetzt.

Vereinbarung zu der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) gemäß § 115f SGB V für das Jahr 2025 (Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung) vom 18.12.2024

Der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben sich auf eine Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung einschließlich Anlagen mit Wirkung zum 01. Januar 2025 verständigt. Die Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung) vom 19.12.2023 tritt am 31.12.2024 außer Kraft.

In der Anlage 1 dieser Vereinbarung (Leistungskatalog) sind die Leistungen enthalten, für die eine spezielle sektorengleiche Vergütung ab dem Jahr 2025 gilt. Die Anlage 2 dieser Vereinbarung beinhaltet die leistungsbezogene spezielle sektorengleiche Vergütung für diese Leistungen in Form von Fallpauschalen. Die Spalte A in Anlage 2 definiert die Vergütung ohne postoperative Nachbehandlung durch Krankenhäuser und die Spalte B in Anlage 2 eine Vergütung zuzüglich postoperativer Nachbehandlung durch Krankenhäuser.

Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V (Hybrid-DRG) im Rahmen der Datenübermittlung gemäß § 301 Absatz 1 und 2 SGB V bzw. § 17c Abs. 5 KHG (Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung)

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) haben sich auf eine Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V (Hybrid-DRG) im Rahmen der Datenübermittlung gemäß § 301 Absatz 1 und 2 SGB V (Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung) verständigt. In der Vereinbarung werden die Grundlagen der Abrechnung der Hybrid-DRG sowie die Vorgehensweise bei der Datenübermittlung zu Abrechnungszwecken geregelt. Für den Leistungsbereich der PKV wurde zwischen DKG und PKV-Verband eine eigene Umsetzungsvereinbarung (PKV-Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung) abgeschlossen. Die Vereinbarungen sind zum 01.01.2025 in Kraft getreten und gelten für Hybrid-Fälle mit Aufnahme der Patientin oder des Patienten vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025.

Hybrid-DRG-Abrechnungsvereinbarung (GKV-SV/KBV)

Der GKV-Spitzenverband und die KBV haben am 07.03.2024 eine Vereinbarung über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens für Leistungen nach der Hybrid-DRG-Verordnung aufgrund des § 115f Absatz 4 Satz 1 und 3 des SGB V geschlossen. 

Weitere Information sind dem folgenden Link zu entnehmen.

https://www.kbv.de/html/1150_68194.php

 

Änderungsvereinbarung der Anlagen (Leistungskatalog und Berechnungsschema) der Vereinbarung über den Leistungskatalog gemäß §115f Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGB V in Verbindung mit § 115f Abs.2 Satz 2 SGB V (Hybrid-DRG-Vereinbarung) vom 27.03.2024

Die Vertragsparteien GKV-SV, KBV und DKG haben zum 11.10.2024 eine „Änderungsvereinbarung der Anlagen (Leistungskatalog und Berechnungsschema) der Vereinbarung über den Leistungskatalog gemäß §115f Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGB V in Verbindung mit § 115f Abs.2 Satz 2 SGB V (Hybrid-DRG-Vereinbarung) vom 27.03.2024“ geschlossen. Diese beinhaltet eine Aktualisierung der Anlage 1 (OPS-Kodes) sowie der Anlage 2 (Berechnungsschema). Es handelt sich hierbei noch nicht um die sich derzeit noch in Verhandlung befindliche dreiseitige Vereinbarung für den Hybrid-Bereich, durch die zum 01.01.2025 die zum 31.12.2024 auslaufende Hybrid-DRG-Verordnung abgelöst werden soll („Hybrid-DRG-Leistungskatalog-Vereinbarung“).

Vereinbarung über den Leistungskatalog gemäß § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 115f Absatz 2 Satz 2 SGB V (Hybrid-DRG-Vereinbarung) vom 27.03.2024

Die Vertragsparteien GKV-Spitzenverband (GKV-SV), Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben gem. § 115f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V i.V.m. § 115f Abs. 2 Satz 2 SGB V eine Vereinbarung über den Leistungskatalog (Hybrid-DRG-Vereinbarung) geschlossen.Die Hybrid-DRG-Vereinbarung umfasst in Anlage 1 Leistungen (OPS-Kodes) sowie grundlegende Eckpunkte für die Kalkulation der Fallpauschalen in Anlage 2. Mit dieser Vereinbarung wurde der gesetzliche Auftrag gemäß § 115f Abs. 2 Satz 2 SGB V zum 31.03.2024 umgesetzt.

Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung)

Die Hybrid-DRG-Verordnung mit Datum vom 19.12.2023 wurde im Bundesgesetzblatt am 21.12.2023 veröffentlicht. Mit der Rechtsverordnung gemäß § 115f Absatz 4 SGB V bestimmt das BMG die spezielle sektorengleiche Vergütung sowie die Leistungen, auf die diese Vergütung mit Wirkung zum 01.01.2024 angewendet wird.

 

Teilen mit:

|