Hybrid-DRG 2026 – Vorabinformation
Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11. November 2025 final entschieden, welche Leistungen im Jahr 2026 im Rahmen der Hybrid-DRG abgerechnet werden können und wie hoch deren Vergütung ausfällt.
Für 2026 umfasst der Hybrid-DRG-Katalog 69 Hybrid-DRG mit insgesamt 904 OPS-Kodes. Neu ist außerdem, dass Hybrid-DRG nun auch Behandlungen mit bis zu zwei Verweildauertagen umfassen. Leistungen, für die im aG-DRG-Katalog Zusatzentgelte vorgesehen sind, schließen eine Eingruppierung in die Hybrid-DRG aus.
Der Bewertungsausschuss hat zudem zwei Varianten der Vergütungshöhe festgelegt, da der Gesetzgeber eine Änderung bei der Berücksichtigung des Veränderungswerts plant.
Variante 1: Für den Fall, dass der Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b KHEntgG für das Jahr 2026 einem Wert von 5,17 % entspricht.
Variante 2: Für den Fall, dass der Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b KHEntgG für das Jahr 2026 einem Wert von 2,98 % entspricht.
Für den Fall, dass der Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b KHEntgG für das Jahr 2026 keinem der beiden vorgenannten Werte entspricht, wird die Vergütungshöhe unverzüglich nach Bekanntwerden des abweichenden Veränderungswertes durch gesonderten Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses festgesetzt.