MDK-Prüfungen

MDK-Prüfungen prägen den Alltag für Krankenhäuser

Prüfungen des MDK im Auftrag der Krankenkassen, insbesondere von Abrechnungen, prägen die tägliche Praxis in Krankenhäusern. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf neue Entwicklungen aus den Bereichen Gesetzgebung und Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 275 ff. SGB V sowie der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV), die Voraussetzungen und Umfang der MDK-Einzelfallprüfung sowie den Umgang mit den Prüfergebnissen regeln. Darüber hinaus gewinnen sogenannte Strukturprüfungen immer stärker an Bedeutung. Da eine umfassende gesetzliche Regelung zu dieser Thematik fehlt, finden sich nachfolgend auch Hinweise zum Umgang mit solchen Prüfungen bzw. mit den sich aus diesen Prüfungen ergebenden Feststellungen.

Neue PrüfvV ab 1.1.2022

Die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG hat am 22.06.2021 die überarbeitete Fassung der PrüfvV festgesetzt. Diese tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Umgesetzt wurden die aufgrund des MDK-Reformgesetzes erforderlichen Änderungen, insbesondere wurden Regelungen zur Durchführung des einzelfallbezogenen Erörterungsverfahrens getroffen. GKV-SV und DKG erarbeiten zur Zeit noch gemeinsame Umsetzungshinweise, die rechtzeitig vor Inkrafttreten der überarbeiteten PrüfvV veröffentlicht werden.

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