Investitionsfinanzierung

Bundesländer sind für Investitionsmittel verantwortlich

Mit der Verabschiedung des KHG im Jahr 1972 wurde die duale Finanzierung, also die Investitionsfinanzierung als Aufgabe der öffentlichen Hand und die Finanzierung der Betriebskosten über die Krankenkassen, eingeführt. Die Investitionsfinanzierung ist in § 6 Abs. 1 KHG geregelt, jedes Bundesland hat danach einen Investitionsplan aufzustellen. Die Investitionsförderung teilt sich in zwei Bereiche: die Einzelförderung und die Pauschalförderung. Infolge des im März 2009 verabschiedeten KHRG wurde für Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind und Entgelte nach § 17b bzw. § 17d KHG erhalten, eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ab dem 01.01.2012 bzw. ab dem 01.01.2014 ermöglicht.  Das Recht der Länder, eigenständig zwischen der Förderung durch  leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden, bleibt unberührt.

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