COVID-19

Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nr. 9 KHEntgG (Corona-Mehrkosten-Vereinbarung)

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nr. 9 KHEntgG (Corona-Mehrkosten-Vereinbarung) verständigt. Damit werden krankenhausindividuelle Verhandlungen über die Höhe der nicht anderweitig finanzierten, coronabedingten Mehrkosten für den gesetzlich vorgegebenen Anspruchszeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 gemäß § 5 Abs. 3i KHEntgG ermöglicht.

Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nr. 9 KHEntgG über vorläufige Zahlungen für die Zuschläge nach § 5 Absatz 3i KHEntgG sowie nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 BPflV (3. Corona-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung)

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine 3. Corona-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung verständigt, mit der vorläufige Zuschlagsbeträge über den 30.06.2021 hinaus fortgeführt werden. Die vorläufigen Zuschlagsbeträge belaufen sich ab dem 01.07.2021 im Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes auf 40 € (COVID-Fall) bzw. 20 € (Nicht-COVID-Fall) und im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung auf pauschal 20 € je Fall und gelten für das gesamte 2. Halbjahr 2021, sofern die Vereinbarung nicht frühestens zum 31. Oktober 2021 von einer Vertragspartei gekündigt wird.

Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nr. 9 KHEntgG über vorläufige Zahlungen für die Zuschläge nach § 5 Absatz 3i KHEntgG sowie nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 BPflV (2. Corona-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung)

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich darauf verständigt, die für das 1. Quartal 2021 vereinbarten vorläufigen Zuschlagsbeträge für nicht anderweitig finanzierte, coronabedingte Mehrkosten nach § 5 Abs. 3i KHEntgG für das 2. Quartal 2021 fortzuführen. Umgesetzt wurde dies über eine Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nr. 9 KHEntgG über vorläufige Zahlungen für die Zuschläge nach § 5 Absatz 3i KHEntgG sowie nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 BPflV (2. Corona-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung).

Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nr. 9 KHEntgG über vorläufige Zahlungen für die Zuschläge nach § 5 Absatz 3i KHEntgG sowie nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 BPflV (2. Corona-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung)

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich für die Abrechnung von Zuschlägen für nicht anderweitig finanzierte, coronabedingte Mehrkosten nach § 5 Abs. 3i KHEntgG auf eine Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nr. 9 KHEntgG über vorläufige Zahlungen für die Zuschläge nach § 5 Absatz 3i KHEntgG sowie nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 BPflV (2. Corona-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung) verständigt. Die vorläufigen Zuschläge sind abzurechnen für alle im 1. Quartal 2021 aufgenommenen Patienten.

Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nr. 9 KHEntgG über Vorgaben für Zuschläge nach § 5 Absatz 3i KHEntgG für 2020 (Corona-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung 2020)

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich für die Abrechnung von Zuschlägen für nicht anderweitig finanzierte, coronabedingte Mehrkosten nach § 5 Abs. 3i KHEntgG auf eine Vereinbarung nach § 9 Abs. 1a Nr. 9 KHEntgG verständigt, mit der übergangsweise vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 die bisherigen gesetzlich vorgegebenen Zuschläge in Höhe von 50,00 bzw. 100,00 Euro (Covid-Patient) im Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung fortgeführt werden.

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