Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nr. 9 KHEntgG (Corona-Mehrkosten-Vereinbarung)
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nr. 9 KHEntgG (Corona-Mehrkosten-Vereinbarung) verständigt. Damit werden krankenhausindividuelle Verhandlungen über die Höhe der nicht anderweitig finanzierten, coronabedingten Mehrkosten für den gesetzlich vorgegebenen Anspruchszeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 gemäß § 5 Abs. 3i KHEntgG ermöglicht.