4. Vereinbarung nach § 26 Absatz 2 KHG über ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus

Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 01.04.2023 die EBM-GOP 32816 für den Nukleinsäurenachweis auf SARS-CoV-2 von 27,30 Euro auf 19,90 Euro abgesenkt. Aufgrund der Preisanpassung hat der GKV-SV die Vereinbarung gemäß § 26 Abs. 2 KHG zum 30.04.2023 gekündigt. Die Vertragsparteien haben eine Nachfolgevereinbarung geschlossen, welche zum 01.05.2023 in Kraft tritt. Mit der Neuvereinbarung erfolgt die Anpassung der Höhe des Zusatzentgelts für PCR-Tests von 37,80 Euro auf 30,40 Euro. Zudem werden die Zusatzentgelte für die Pool-Testungen entsprechend angepasst. Das Unterschriftenverfahren wurde eingeleitet.

COVID-19

3. Vereinbarung nach § 26 Absatz 2 KHG über ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus

Die 3. Vereinbarung nach § 26 Absatz 2 KHG über ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus wurde abgeschlossen. Die Höhe des Zusatzentgelts für PCR-Tests wird zum 01.07.2022 auf von 37,80 Euro abgesenkt. Zusätzlich wird eine gestaffelte Vergütungsmöglichkeit für PCR-Tests im Pooling-Verfahren ab dem 01.08.2022 eingeführt.

2. Vereinbarung nach § 26 Absatz 2 KHG über ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus

Die 2. Vereinbarung nach § 26 Absatz 2 KHG über ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus wurde abgeschlossen. Das Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus nach § 26 Absatz 2 KHG wurde verlängert.

1. Änderungsvereinbarung zu der Vereinbarung nach § 26 Absatz 2 KHG über ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus

Die DKG, der GKV-SV und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben sich auf eine erste Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 26 Absatz 2 KHG geeinigt, welche zum 01.08.2021 in Kraft tritt. Das Zusatzentgelt für die Antigen-Tests wird nun in zwei Zusatzentgelte (für laborbasierte und PoC-Antigen-Tests) gesplittet. Mit 19 Euro bleibt das Zusatzentgelt für die laborbasierten Antigen-Tests unverändert. Für die PoC-Antigen-Tests gilt ein abgesenktes Zusatzentgelt in Höhe von 11,50 Euro. Ursächlich war die mit der neuen Fassung der Testverordnung erfolgte erneute Absenkung der Vergütung für die Sachkosten der PoC-Antigen-Tests.

Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 KHG über ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus

Die DKG, der GKV-SV und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben sich auf eine neue Vereinbarung nach § 26 Absatz 2 KHG geeinigt, welche zum 01.07.2021 in Kraft tritt. Ursächlich für die Neuvereinbarung war die Kündigung des GKV-SV der bestehenden Vereinbarung aufgrund einer Absenkung der Bewertung der EBM-GOP für den Nukleinsäurenachweis auf SARS-CoV-2. Das Zusatzentgelt für die PCR-Testungen reduziert sich in der neuen Vereinbarung von 52,50 € auf 45,50 €. Zudem wurden weitere Klarstellungen in der Vereinbarung vorgenommen.

Anpassung der Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 KHG über ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus

Die Vertragsparteien auf der Bundesebene haben sich auf eine Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 KHG über ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus verständigt. Die wesentliche Änderung ist die Ergänzung des Zusatzentgeltes für Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. Die Höhe des Zusatzentgeltes für diese Testungen beträgt rückwirkend für alle Aufnahmen ab dem 15.10.2020 19,- €. Es besteht die Möglichkeit einer Nachtragsrechnung für bereits entlassene Fälle bis zum 31.12.2020. Das Zusatzentgelt für die PCR-Testungen bleibt unverändert bei 52,50 €.

Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 KHG über ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus

Die Bundesschiedsstelle gemäß § 18a Abs. 6 KHG hat am 05.06.2020 die Höhe des Zusatzentgeltes für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus nach § 26 KHG festgesetzt. Mit diesem Rundschreiben werden die von der Schiedsstelle festgesetzte Vereinbarung sowie weitere Erläuterungen zur Verfügung gestellt. 

WICHTIG: In den Fällen, in denen bereits für ab dem 14.05.2020 aufgenommene Patientinnen und Patienten eine Schlussrechnung an die Krankenkasse übermittelt wurde, ist eine Abrechnung des Zusatzentgelts bis spätestens zum 19.06.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) über eine Nachtragsrechnung möglich.

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