2. Änderungsvereinbarung zur 3. Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 KHG über die Pauschalbeträge für die Vergütung der Einrichtungen nach § 22 Absatz 1 KHG (3. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung)
Mit der Verordnungen zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser wurde der Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 KHG (Reha-KHG-Covid-19-Vereinbarung) bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Diese Vereinbarung wurde durch eine Änderungsvereinbarung entsprechend angepasst. Die Änderungsvereinbarung tritt zum 20. März 2022 in Kraft.