COVID-19

2. Änderungsvereinbarung zur 3. Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 KHG über die Pauschalbeträge für die Vergütung der Einrichtungen nach § 22 Absatz 1 KHG (3. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung)

Mit der Verordnungen zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser wurde der Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 KHG (Reha-KHG-Covid-19-Vereinbarung) bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Diese Vereinbarung wurde durch eine Änderungsvereinbarung entsprechend angepasst. Die Änderungsvereinbarung tritt zum 20. März 2022 in Kraft.

Änderungsvereinbarung zur 3. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben eine Änderungsvereinbarung zur
3. Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) über die Pauschalbeträge für die Vergütung der Einrichtungen nach § 22 Absatz 1 KHG (3. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung) geschlossen. Im Rahmen der Vereinbarung wurden Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2 Infektion vereinbart.

3. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung vom 06.12.2021

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die 3. Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) über die Pauschalbeträge für die Vergütung der Einrichtungen nach § 22 Absatz 1 KHG (3. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung) geschlossen.

3. Änderungsvereinbarung zur 2. Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) über die Pauschalbeträge für die Vergütung der Einrichtungen nach § 22 Absatz 1 KHG (2. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung) vom 26. April 2021

Mit der am 09.04.2021 in Kraft getretenen Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser wird der Zeitraum der Regelung des § 22 Absatz 1 KHG bis zum 31. Mai 2021 verlängert. Dementsprechend wurde die 2. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung vom 14. Dezember 2020 i.d.F. vom 09. März 2021 im Rahmen einer 3. Änderungsvereinbarung angepasst.

2. Änderungsvereinbarung zur 2. Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) über die Pauschalbeträge für die Vergütung der Einrichtungen nach § 22 Absatz 1 KHG (2. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung) vom 09. März 2021

Mit der am 26. Februar 2021 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird der Zeitraum der Regelung des § 22 Absatz 1 KHG bis zum 11. April 2021 verlängert. Dementsprechend wurde die 2. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung vom 14. Dezember 2020 i.d.F. vom 08. Februar 2021 im Rahmen einer 2. Änderungsvereinbarung angepasst.

Änderungsvereinbarung zur 2. Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) über die Pauschalbeträge für die Vergütung der Einrichtungen nach § 22 Absatz 1 KHG (2. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung) vom 08. Februar 2021

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird der Zeitraum der Regelung des § 22 Absatz 1 KHG bis zum 28. Februar 2021 verlängert. Dementsprechend wurde die 2. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung vom 14. Dezember 2020 im Rahmen einer Änderungsvereinbarung angepasst.

2. Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) über die Pauschalbeträge für die Vergütung der Einrichtungen nach § 22 Absatz 1 KHG (2. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung)

Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27.03.2020 wurden Sonderregelungen zur Entlastung der Krankenhäuser umgesetzt. Mit § 22 Abs. 2 KHG hat der Gesetzgeber die DKG, den GKV-Spitzenverband und den Verband der Privaten Krankenversicherung (nachfolgend: die Vertragsparteien) damit beauftragt, bis zum 26.04.2020 die Pauschalbeträge für die Vergütung der von den in § 22 Abs. 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen sowie das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütung, zu vereinbaren. Die Selbstverwaltungspartner haben die Vereinbarung am 28.04.2020 abgeschlossen. Mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde die Regelung im § 22 Abs. 2 KHG auf den 31. Januar 2021 verlängert und die Vereinbarung entsprechend angepasst.

Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) über die Pauschalbeträge für die Vergütung der Einrichtungen nach § 22 Absatz 1 KHG (Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung)

Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27.03.2020 wurden Sonderregelungen zur Entlastung der Krankenhäuser umgesetzt. Mit § 22 Abs. 2 KHG hat der Gesetzgeber die DKG, den GKV-SV und den Verband der Privaten Krankenversicherung (nachfolgend: die Vertragsparteien) damit beauftragt, bis zum 26.04.2020 die Pauschalbeträge für die Vergütung der von den in § 22 Abs. 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen sowie das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütung, zu vereinbaren. Die Vertragsparteien haben die Verhandlungen frühzeitig aufgenommen und die Vereinbarung am 28.04.2020 mit Gültigkeit ab dem 26.04.2020 abgeschlossen. Darüber hinaus stellen die Vertragsparteien Ausfüllhinweise für die Anlagen zur Verfügung. Es wird darum gebeten, die Anlagen möglichst nicht handschriftlich auszufüllen.

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