Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 21a Absatz 5 KHG über den Versorgungsaufschlag an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (Vereinbarung zur Dokumentation und zum Nachweis der Versorgungsaufschläge)
Mit der Verordnungen zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser wurde der Zeitraum der Versorgungsaufschläge nach § 21a Abs. 1 Satz 1 KHG bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Diese Vereinbarungen wurden durch eine Änderungsvereinbarung entsprechend angepasst. Die Änderungsvereinbarung tritt zum 20. März 2022 in Kraft.