COVID-19

Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 21a Absatz 5 KHG über den Versorgungsaufschlag an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (Vereinbarung zur Dokumentation und zum Nachweis der Versorgungsaufschläge)

Mit der Verordnungen zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser wurde der Zeitraum der Versorgungsaufschläge nach § 21a Abs. 1 Satz 1 KHG bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Diese Vereinbarungen wurden durch eine Änderungsvereinbarung entsprechend angepasst. Die Änderungsvereinbarung tritt zum 20. März 2022 in Kraft.

Vereinbarung nach § 21a Absatz 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz über den Versorgungsaufschlag an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (Vereinbarung zur Dokumentation und zum Nachweis der Versorgungsaufschläge)

Das Präsidium der DKG hat der Vereinbarung nach §21a Absatz 5 KHG auf ein bundeseinheitliches Schema zur Meldung und zum Nachweis der mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 infizierten behandelten Patientinnen oder Patienten zur Berechnung der Corona Versorgungsaufschläge zugestimmt. Der Vorstand des GKV-SV beschließt über die Vereinbarung am 06.12.2021.

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