2. Änderungsvereinbarung zur 3. Vereinbarung nach § 21 Abs. 7a KHG zum Verfahren des Nachweises für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 2b KHG (3. Ausgleichszahlungsvereinbarung)
Mit der Verordnungen zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser wurde der Zeitraum für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1b des KHG bis zum 18. April 2022 verlängert. Die Vereinbarung wurde durch eine Änderungsvereinbarung entsprechend angepasst. Die Änderungsvereinbarung tritt zum 20. März 2022 in Kraft.