4. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 21 Abs. 7 KHG zum Verfahren des Nachweises für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a KHG (Ausgleichszahlungsvereinbarung für vom Land bestimmte Krankenhäuser) vom 07.06.2021
Mit der am 01. Juni 2021 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wurde die Frist der Ausgleichszahlungen auf den 15. Juni 2021 verlängert. Die Ausgleichszahlungsvereinbarung für vom Land bestimmte Krankenhäuser wird entsprechend im Rahmen einer 4. Änderungsvereinbarung angepasst.