Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 21 Abs. 10 KHG über den Ausgleich coronabedingter Erlösrückgänge
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 21 Absatz 10 KHG über den Ausgleich eines aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgangs (Corona-Ausgleichsvereinbarung 2020) verständigt. Mit der Änderungsvereinbarung werden die AEB-Formulare als Anlagen zur Vereinbarung ergänzt.