COVID-19

Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 21 Abs. 10 KHG über den Ausgleich coronabedingter Erlösrückgänge

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 21 Absatz 10 KHG über den Ausgleich eines aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgangs (Corona-Ausgleichsvereinbarung 2020) verständigt. Mit der Änderungsvereinbarung werden die AEB-Formulare als Anlagen zur Vereinbarung ergänzt.

Vereinbarung nach § 21 Absatz 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz über den Ausgleich eines aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgangs (Corona-Ausgleichsvereinbarung 2020)

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine Vereinbarung nach
§ 21 Absatz 10 KHG über den Ausgleich eines aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgangs (Corona-Ausgleichsvereinbarung 2020) verständigt. Die Höhe des Ausgleichssatzes für einen im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgangs beträgt 85 %.

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