COVID-19

Vereinbarung nach § 6 Absatz 6 der Verordnung
(COVID-19-Abschlagszahlungsvereinbarung)

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (KHWiSichV) vom 15. Juni 2022  erhalten Krankenhäuser die Möglichkeit, von den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) eine Abschlagszahlung zu verlangen, um die Finanzierung der durch Pflegesätze nach § 17 KHG zu deckenden Kosten im Jahr 2022 zu gewährleisten. Mit § 6a Abs. 6 der Verordnung werden die Vertragsparteien damit beauftragt, bis zum 30. Juni 2022 das Nähere zur Durchführung der Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben in Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags die COVID-19-Abschlagszahlungsvereinbarung 2022 am 27.06.2022 abgeschlossen.

Teilen mit:

|