Vereinbarung nach § 6 Absatz 6 der Verordnung
(COVID-19-Abschlagszahlungsvereinbarung)
Mit der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser („Verordnung“) vom 07.04.2021 erhalten Krankenhäuser die Möglichkeit, von den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) eine Abschlagszahlung zu verlangen, um die Finanzierung der durch Pflegesätze nach § 17 KHG zu deckenden Kosten im Jahr 2021 zu gewährleisten. Mit § 6 Abs. 6 der Verordnung werden die Vertragsparteien damit beauftragt, bis zum 30. April 2021 das Nähere zur Durchführung der Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben in Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags die COVID-19-Abschlagszahlungsvereinbarung am 28.04.2021 abgeschlossen.