Vereinbarung nach § 5 Absatz 1 der Verordnung
Corona-Ausgleichsvereinbarung 2022
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine Vereinbarung nach § 5a Absatz 1 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (Corona-Ausgleichsvereinbarung 2022) verständigt.