Vereinbarung nach § 5 Absatz 1 der Verordnung
(2. Corona-Ausgleichsvereinbarung 2021)
Mit der Einführung der Versorgungsaufschläge nach § 21a Abs. 1 Satz 1 KHG sowie der Wiederaufnahme der Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1b KHG wurden Anpassungen an der Vereinbarung nach § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (Corona-Ausgleichsvereinbarung 2021) notwendig. Zudem hatten die Vertragsparteien auf der Bundesebene vereinbart, Anlagen zur Aufstellung der Erlöse im Format der AEB für diese Vereinbarung bereitzustellen.
Um die Änderungen umzusetzen, haben sich die Vertragsparteien auf Bundesebene auf eine Neuvereinbarung der Corona-Ausgleichsvereinbarung 2021 im Rahmen der 2. Vereinbarung nach § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (2. Corona-Ausgleichsvereinbarung 2021) verständigt.