Ambulantes Operieren (§ 115b SGB V)
Krankenhäuser wurden mit der Einführung des § 115b SGB V durch das Gesundheitsstrukturgesetz im Jahr 1992 zur Durchführung von ambulanten Operationen zugelassen. Der Gesetzgeber beauftragte KBV, GKV und DKG damit, in einem dreiseitigen Vertrag (AOP-Vertrag) unter anderem einen Katalog der ambulanten Operationen (AOP-Katalog) zu vereinbaren. Mittlerweile ist das ambulante Operieren nach
§ 115b SGB V zu einer wichtigen Komponente im Leistungsangebot der Krankenhäuser geworden. Die verschiedenen Leistungen sind im Katalog Ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe (AOP-Katalog) einzeln aufgeführt.