Ambulante Vergütung

Ambulantes Operieren (§ 115b SGB V)

Krankenhäuser wurden mit der Einführung des § 115b SGB V durch das Gesundheitsstrukturgesetz im Jahr 1992 zur Durchführung von ambulanten Operationen zugelassen. Der Gesetzgeber beauftragte KBV, GKV und DKG damit, in einem dreiseitigen Vertrag (AOP-Vertrag) unter anderem einen Katalog der ambulanten Operationen (AOP-Katalog) zu vereinbaren. Mittlerweile ist das ambulante Operieren nach
§ 115b SGB V zu einer wichtigen Komponente im Leistungsangebot der Krankenhäuser geworden. Die verschiedenen Leistungen sind im Katalog Ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe (AOP-Katalog) einzeln aufgeführt.

AOP-Katalog und Vergütung zum 01. Januar 2025

Die Vertragspartner des AOP-Vertrages haben sich auf einen Vertrag zur Durchführung ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen gem. § 115b Abs. 1 SGB V inklusive der dazugehörigen Anlagen mit Wirkung zum 01. Januar 2025 verständigt.

Schweregradzuschlag

Mit der zum 01.01.2025 neu aufgenommenen Anlage 3 im AOP-Vertrag wurden Schweregradzuschläge vereinbart, die bei bestimmten OPS-Kodes und Eingriffsleistungen zur Frakturversorgung zusätzlich abrechnungsfähig sind.

DKI-Bericht „Ambulantes Operieren im Krankenhaus“

Im Auftrag der DKG hat das DKI einen Bericht zum Kosten- und Erlösvergleich von Leistungen gem. § 115b SGB V im Krankenhaus erarbeitet und veröffentlicht. Dieser Bericht basiert auf einer umfangreichen empirischen Datenerhebung zu Kosten- und Erlösinformationen einzelner Leistungen des Kataloges gem. § 115b SGB V. An der Befragung haben sich bundesweit insgesamt 45 Krankenhäuser beteiligt. Im Ergebnis weist das DKI nach, dass sowohl aufgrund des EBM als Vergütungsgrundlage als auch aufgrund der derzeitigen Ausgestaltung des bestehenden AOP-Vertrages durchschnittlich 34% der entstandenen Kosten nicht gedeckt werden können.

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