Abrechnung mit Gesetzlichen Krankenversicherungen und der Gesetzlichen Unfallversicherung
Krankenhäuser rechnen erbrachte Leistungen bei gesetzlich krankenversicherten Patienten unmittelbar mit den Krankenkassen ab. Sofern die Behandlungsbedürftigkeit des Patienten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufserkrankung verursacht wurde, sind die erbrachten Leistungen vom Krankenhaus gegenüber den Berufsgenossenschaften der Gesetzlichen Unfallversicherung abzurechnen. Beiden Abrechnungsvarianten gemeinsam ist der Umstand, dass der Patient selbst von der Abrechnung ausgenommen ist und von seiner Seite keine Zahlungen zu leisten sind, es sei denn, der Patient hat zusätzliche Leistungen in Anspruch genommen, welche nicht vom Versicherungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung oder der Gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sind.