Hintergrund
Entsprechend der Regelung des § 377 Abs. 3 SGB V verhandelt die DKG mit dem GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung zum Telematikzuschlag.
Diese gliedert sich in einen Vereinbarungstext und aktuell drei Anlagen sowie eine zusätzliche Excel-Tabelle zur Unterstützung der Berechnung des Zuschlags in den Budgetverhandlungen.
- Anlage: Formblatt „Erforderliche Anwendungen und Betriebsbeginn“ für den Nachweis durch das Krankenhaus, dass bestimmte Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützt werden.
- Anlage: Formblatt „Anschluss Telematikinfrastruktur“ für den Nachweis des Anschlusses an die Telematikinfrastruktur anhand der notwendigen Infrastruktur-Komponenten.
- Anlage: Digitalisierungsabschlagsvereinbarung. Weitere Informationen zur Digitalisierungsabschlagsvereinbarung einschließlich des Erhebungsinstruments zur krankenhausindividuellen Ermittlung der Abschlagshöhe finden Sie auf der Informationsseite zum Krankenhauszukunftsfonds.
Weitere Informationen enthalten die TI-Hinweise 2.1 für die Finanzierung der Telematikinfrastruktur bis zum Vereinbarungszeitraum 2023 und die TI-Hinweise 2.2 für die Finanzierung der Telematikinfrastruktur ab dem Vereinbarungszeitraum 2024.