Hintergrund

Entsprechend der Regelung des § 377 Abs. 3 SGB V verhandelt die DKG mit dem GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung zum Telematikzuschlag.

Diese gliedert sich in einen Vereinbarungstext und aktuell drei Anlagen sowie eine zusätzliche Excel-Tabelle zur Unterstützung der Berechnung des Zuschlags in den Budgetverhandlungen.

  1. Anlage: Formblatt „Erforderliche Anwendungen und Betriebsbeginn“ für den Nachweis durch das Krankenhaus, dass bestimmte Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützt werden.
  2. Anlage: Formblatt „Anschluss Telematikinfrastruktur“ für den Nachweis des Anschlusses an die Telematikinfrastruktur anhand der notwendigen Infrastruktur-Komponenten.
  3. Anlage: Digitalisierungsabschlagsvereinbarung. Weitere Informationen zur Digitalisierungsabschlagsvereinbarung einschließlich des Erhebungsinstruments zur krankenhausindividuellen Ermittlung der Abschlagshöhe finden Sie auf der Informationsseite zum Krankenhauszukunftsfonds.

Weitere Informationen enthalten die TI-Hinweise 2.1 für die Finanzierung der Telematikinfrastruktur bis zum Vereinbarungszeitraum 2023 und die TI-Hinweise 2.2 für die Finanzierung der Telematikinfrastruktur ab dem Vereinbarungszeitraum 2024.

 

Finanzierungsvereinbarung ab 1.1.2024:
Vereinbarung zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gem. § 377 Abs. 3 SGB V

Finanzierungsvereinbarung ab 1.4.2022:
Aktuelle „Änderungsvereinbarung zur Anpassung der Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Kosten im Rahmen der TI-Einführung“

Finanzierungsvereinbarung ab 1.1.2022
Die Überarbeitung der Finanzierungsvereinbarung enthält die ab 1.1.2022 geltenden Abschlagsregelungen nach den §§ 291b Abs. 5 Satz 3, 341 Abs. 7 SGB V.

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