Der Krankenhauszukunftsfonds (KHZF)

Der Ausbau der Digitalisierung in den Krankenhäusern ist ein notwendiger Schritt für die Zukunftssicherheit des gesamten Gesundheitssystems. Gerade in der Covid-19-Pandemie hat sich das Potential von Digitalisierung in den Krankenhäusern gezeigt. Bund und Länder wollen im Rahmen des Krankenhaus-Zukunfts-Gesetzes (KHZG) mit erheblichen Investitionen die Digitalisierung der deutschen Krankenhäuser unterstützen, um diese für aktuelle und künftige Versorgungsprozesse lokal als auch intersektoral aufzustellen.

Das Fördervolumen des Bundes beträgt 3 Mrd. Euro, die Länder und/oder Krankenhausträger sollen zusätzlich 1,3 Mrd. Euro übernehmen. Im Mittelpunkt des neuen Förderprogrammes stehen die Förderung der digitalen Infrastruktur und Maßnahmen zur Verbesserung der IT- und Cybersicherheit in den Krankenhäusern. Für die Inanspruchnahme der bereitgestellten Fördermittel wurden verschiedene Verwendungszwecke global definiert und in Bezug auf das Thema IT-Sicherheit eine zwingende, mindestens 15-prozentige Antragskomponente festgeschrieben.

Umsetzungshinweise zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung nach dem KHZG

Die Geschäftsstelle hat Umsetzungshinweise für die Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten nach § 21 Absatz 2 KHSFV erstellt. Damit sollen Krankenhäusern Hinweise zur Auswahl, Beantragung und Durchführung von Vorhaben gegeben werden, die nach dem Krankenhaus-Zukunftsfonds förderfähig sind. Die Umsetzungshinweise werden bei Bedarf fortgeschrieben (siehe Download).

Die Umsetzungshinweise gehen auf allgemeine Fragestellungen im Rahmen der Antragstellung ein, geben aber auch konkrete Hinweise zur Förderung der einzelnen Vorhaben nach § 19 Abs. 1 KHSFV. Weiterhin stehen mögliche Synergie-Effekte zwischen einzelnen Fördervorhaben, die Verstetigung der durch die Fördermittel umgesetzten Vorhaben über das Ende der Förderung hinaus sowie die Vermeidung von Sanktionen ab 2025 im Fokus der Umsetzungshinweise. Dabei wird auch eine Bestandsaufnahme anhand eines Schichtenmodells vorgeschlagen, das Krankenhäuser in dieser Bewertung unterstützen kann.

Digitalisierungsabschlags-Vereinbarung

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband haben eine Vereinbarung gemäß § 5 Absatz 3h KHEntgG und § 5 Absatz 7 BPflV zur Umsetzung der Abschläge bei fehlender Bereitstellung und Nutzung der digitalen Dienste gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (Digitalisierungsabschlags-Vereinbarung) vom 3.7.2023 getroffen. Die Vereinbarung legt die Rahmenbedingungen für den zu erhebenden Abschlag fest, der mit Blick auf die bis Ende 2025 umgesetzten digitalen Dienste und Anwendungen erstmals im Jahr 2026 zur Anwendung kommt.

Die Abschlagshöhe beträgt bis zu 2 % jedes voll- und teilstationären Abrechnungs­falls und bemisst sich an der Verfügbarkeit und Nutzung der in der Förderrichtlinie nach § 21 Abs. 2 KHSFV definierten digitalen Dienste. Der Abschlag wird erstmals zum 31.12.2025 ermittelt und im jeweiligen Folgejahr budgetwirksam auf die Fälle des jeweiligen Krankenhausstandortes angewendet. In den Jahren 2025 und 2026 wird zunächst nur die Verfügbarkeit der digitalen Dienste berücksichtigt. Darüber hinaus reicht es in beiden Jahren zunächst aus, dass die Umsetzung der digitalen Dienste beauftragt wurde. Ab dem Erhebungszeitpunkt 31.12.2027 wird die Nutzung dann sukzessive stärker berücksichtigt und die Dienste müssen vollständig umgesetzt sein, um Abschläge vermeiden zu können.

Weitere Informationen

Die Rahmenbedingungen der Förderungen werden in der Förderrichtlinie (siehe Download) beschrieben. Ausführliche Informationen zum Antragsprozess, die Antragsformulare sowie Hinweise zur Schulung von Mitarbeitern der IT-Dienstleister finden Sie auf der Webseite beim Bundesamt für Soziale Sicherung  www.krankenhauszukunftsfonds.de.

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