Zentrale Arztnummernvergabe nach § 293 Absätze 4 und 7 SGB V

Mit der Einführung des Krankenhausarztregisters nach § 293 Absatz 7 SGB V werden neben den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, die in den Arztregistern der Kassenärztlichen Vereinigungen erfasst werden, auch die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte erstmals bundesweit einheitlich erfasst.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sollen hierbei in ihrer Struktur gleichartige Arztnummern verwendet werden. Um sicherzustellen, dass diese Nummern einheitlich und überschneidungsfrei erstellt und sektorenübergreifend genutzt werden können, ist die Etablierung einer zentralen Arztnummernvergabe erforderlich, auf die sowohl das neue einzurichtende Krankenhausarztregister als auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung zugreifen können. Ohne eine solche zentrale Arztnummernvergabe wäre eine gesetzlich geforderte überschneidungsfreie Arztnummernvergabe nicht umsetzbar.

 

Vereinbarung gemäß § 293 Absatz 4 und 7 SGB V, 1. Änderungsvereinbarung

Vereinbarung gemäß § 293 Absatz 4 und 7 SGB V

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