Krankenhausarztnummernverzeichnis nach §293 Absatz 7 SGB V
Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sind gemäß § 293 Abs. 7 SGB V vom Gesetzgeber beauftragt, ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte einzurichten und zu betreiben. Dazu wurde eine Vereinbarung beschlossen und die Errichtung des Verzeichnisses gemeinschaftlich beauftragt.
Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, erhalten bisher bereits eine grundsätzlich für die Dauer der beruflichen Tätigkeit personengebundene „lebenslange“ Arztnummer (LANR). Der Gesetzgeber sieht vor, dass auch alle in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte in den gesetzlich bestimmten Fällen eine Arztnummer (ANR) verwenden. Der Aufbau der Arztnummer für die Krankenhausärzte folgt der Struktur der LANR.
Der aktuell einzige gesetzliche genannte Fall für die Verwendung der ANR sind Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 SGB V. Vor diesem Hintergrund wurde ein gestufter Aufbau des Verzeichnisses beschlossen.
Zur gesetzlich vorgesehenen Frist für die Verwendung der ANR zum 1.1.2019 konnte das Verzeichnis nicht aufgebaut werden und die Vereinbarungspartner haben sich auf eine Verwendung der ANR ab dem 1.7.2019 geeinigt.
Am 3.6.2019 hat das Krankenhausarztnummernverzeichnis (KHANR-VZ) den Regelbetrieb aufgenommen.
Über das Webportal https://www.krankenhausarztnummer.de können Krankenhäuser Arztnummern für die im jeweiligen Krankenhaus tätigen Krankenhausärzte beantragen, bestehende Arztnummern abfragen und Verzeichniseinträge aufrufen und ändern.
Für die erstmalige Nutzung muss ein initialer Registrierungsprozess durchlaufen werden. Die hierfür erforderlichen Zugangsdaten werden durch die jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften verteilt.
Krankenhäuser sollten sich am KHANR-VZ registrieren und prüfen, ob die Daten für die Befüllung des Verzeichnisses vollständig vorliegen und für welche im Krankenhaus tätigen Ärzte gemäß dem Stufenplan ein Verzeichniseintrag angelegt werden muss.
Für Krankenhausstandorte die im Standortverzeichnis nach § 293 Abs. 6 SGB V dokumentiert sind, kann eine Zuordnung der Ärzte zu dem Standort direkt erfolgen. Andernfalls muss die Zuordnung der Ärzte zu dem Standort nachgepflegt werden.