Beihilfe Datenübermittlung (Elektronische Datenübermittlung von Abrechnungsdaten bei der Direktabrechnung von Krankenhausleistungen in der Beihilfe in Verbindung mit § 17c Abs. 5 KHG)
Die Vereinbarung zur Datenübertragung von Abrechnungsdaten bei Krankenhausleistungen zwischen der DKG und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat als Vertretung der Beihilfefestsetzungsstellen tritt zum 1.1.2022 in Kraft. Die Teilnahme an der elektronischen Übermittlung wird ab voraussichtlich dem zweiten Quartal 2024 für Krankenhäuser und Beihilfefestsetzungsstellen, die der Rahmenvereinbarung beigetreten sind, möglich, sofern die versicherte Person im sowohl gegenüber der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle als auch gegenüber dem behandelnden Krankenhaus das Einverständnis erklärt hat. Für die Datenübermittlung wird das zwischen PKV-Verband und DKG vereinbarte Verfahren zur Datenübertragung von Abrechnungsdaten bei Krankenhausleistungen in Verbindung mit § 17c KHG verwendet. Abweichungen, die sich aus der unterschiedlichen Versicherungssituation ergeben, sind in Form von eng gefassten „Sonderregelungen“ vereinbart (siehe Abschnitt 6 der Umsetzungshinweise). Auf eine separate Dokumentation der Datenübermittlung wird aus diesem Grund verzichtet. Änderungen, die in der Datenübertragung von Abrechnungsdaten bei Krankenhausleistungen in Verbindung mit § 17c KHG zwischen PKV-Verband und DKG vereinbart werden, entfalten somit automatisch auch Gültigkeit für das vorliegend beschriebene Verfahren, sofern nicht Sonderregeln entgegenstehend vereinbart werden.