Elektronische Datenübermittlung

Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation nach § 301 Abs. 3

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11.7.2021 wurde in § 301 Abs. 3 SGB V ein Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation durch das Krankenhaus auf elektronischem Wege beschlossen. Das Verfahren setzt Wunsch und Einwilligung der Versicherten voraus. Das Nähere hierzu haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im „Verfahren zur Übermittlung von Daten zwischen den Krankenhäusern und den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Anschlussrehabilitation (Datenübermittlungs-Vereinbarung)“ vom 1.4.2023“ geregelt.

Die technische Grundlage für die Datenübermittlung des Antrags auf Anschlussrehabilitation bildet das sichere Übermittlungsverfahren „Kommunikation im Medizinwesen (KIM)“, auf dessen Basis ein definierter Datensatz (XML) sowie weitere Dokumente (PDF) übersendet werden können.

Um bei der Einführung etwaige Umsetzungsschwierigkeiten frühzeitig zu erkennen und gegensteuern zu können, wird ein vorgeschaltetes Test- und Pilotverfahren zwischen bestimmten Teilnehmern durchgeführt.

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