Elektronische Datenübermittlung

Vereinbarungen und Hinweise

Die elektronische Übermittlung von Informationen zwischen Krankenhäusern und Dritten, insbesondere zu Abrechnungszwecken, stellt in vielen Bereichen seit Jahren den Standardübermittlungsweg dar. Die hierzu geltenden Rahmenbedingungen werden entweder gesetzlich vorgegeben oder im Wege einer Vereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den jeweiligen Vereinbarungspartnern vertraglich geregelt. Dies betrifft insbesondere die Datenübermittlungsverfahren zu Abrechnungszwecken in den Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 301 Abs. 1 SGB V, der Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation nach § 301 Abs.3, der privaten Krankenversicherung gemäß § 17c Abs. 5 KHG, die jährliche Datenübermittlung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) nach § 21 KHEntgG, die Datenübermittlung mit dem Medizinischen Dienst (MD) gemäß § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KHG   sowie weitere Datenübermittlungsverfahren. Auf den folgenden Seiten werden die hierfür maßgeblichen Informationen zusammengefasst.

Weitere Informationen

Datenübermittlung zu Abrechnungszwecken

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Datenübermittlung an das InEK

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Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V

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PKV-Datenübermittlung (Datenübertragung von Abrechnungsdaten bei Krankenhausleistungen in Verbindung mit § 17c KHG)

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DGUV-Datenübermittlung (Vereinbarung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zur Datenübertragung von Abrechnungsdaten)

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Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation nach § 301 Abs. 3

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AEB und AEB-PSYCH

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Datenübermittlung mit dem Medizinischen Dienst (MD)

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Datenübermittlung nach § 373 SGB V (Informationssysteme im Krankenhaus)

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Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 SGB V (Telekonsilien-Vereinbarung)

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