Vereinbarungen und Hinweise
Die elektronische Übermittlung von Informationen zwischen Krankenhäusern und Dritten, insbesondere zu Abrechnungszwecken, stellt in vielen Bereichen seit Jahren den Standardübermittlungsweg dar. Die hierzu geltenden Rahmenbedingungen werden entweder gesetzlich vorgegeben oder im Wege einer Vereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den jeweiligen Vereinbarungspartnern vertraglich geregelt. Dies betrifft insbesondere die Datenübermittlungsverfahren zu Abrechnungszwecken in den Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 301 Abs. 1 SGB V, der Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation nach § 301 Abs.3, der privaten Krankenversicherung gemäß § 17c Abs. 5 KHG, die jährliche Datenübermittlung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) nach § 21 KHEntgG, die Datenübermittlung mit dem Medizinischen Dienst (MD) gemäß § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KHG sowie weitere Datenübermittlungsverfahren. Auf den folgenden Seiten werden die hierfür maßgeblichen Informationen zusammengefasst.