PRESSE

DKG zur Anhörung zum Pflegepersonalstärkungsgesetz

Krankenhäuser fordern Korrekturen und Nachbesserungen

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) geht mit Erwartungen zu Korrekturen und Nachbesserungen in die morgen stattfindende Anhörung zum Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG) im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages. Das Reformgesetz hat eine grundsätzlich positive konzeptionelle Ausrichtung. „Die Rahmenbedingungen für die Finanzierung für ca. 400.000 Pflegekräfte in den Krankenhäusern und für den weiteren Personalaufbau in der Pflege einschließlich Förderung der Ausbildung werden über die verschiedensten Instrumente verbessert. An einigen Stellen geschieht dies aber nur halbherzig. Zudem greift die Konzentration auf die Förderung der Pflege zu kurz. Die Finanzierung des gesamten Personals eines Krankenhauses muss besser abgesichert werden“, erklärte DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum.

Völlig inakzeptabel ist deshalb die im Gesetzentwurf vorgesehene Streichung von 500 Millionen Euro, die die Krankenhäuser seit Jahren über den sogenannten Pflegezuschlag erhalten. Die für die Pflege vorgesehenen Verbesserungen rechtfertigen die Kürzung der 500 Millionen Euro in keinster Weise. „Die Krankenhäuser brauchen die 500 Millionen Euro für pflegeentlastende Maßnahmen. Würde an der Kürzung festgehalten, müssten die Krankenhäuser alle Verbesserungen, die die Koalition verspricht, letztlich aus eigenen Mitteln finanzieren. Von der Kürzung betroffen wären alle Krankenhäuser Deutschlands“, so Baum.

Nachbesserungsbedarf sehen die Kliniken beim Tarifausgleich. Die vorgesehene Festlegung, dass der vollständige Tarifausgleich ausschließlich für Pflegekräfte gilt, reicht nicht aus. „Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine vollständige Refinanzierung nicht für Berufsgruppen wie Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten oder pflegeentlastende Dienste gelten soll. Es darf keine Diskriminierung einzelner Berufsgruppen geben“, forderte der DKG-Hauptgeschäftsführer.

Auch bei der vorgesehenen Ausgliederung der Pflegekosten aus den Fallpauschalen sieht die DKG Bedarf für flankierende Instrumente. Wenn ca. 15 Milliarden Euro nicht mehr über die Fallpauschalen, sondern über vor Ort zu verhandelnde hausindividuelle Pflegebudgets finanziert werden sollen, sind Übergangsregelungen erforderlich. Dabei sind die hausindividuelle Pflegepersonalausstattung und der hausindividuell organisierte Personalmix zu berücksichtigen. Auch muss bei der Umstellung berücksichtigt werden, dass viele Krankenhäuser bereits in der Vergangenheit pflegeunterstützende und entlastende Personal- und Investitionsmaßnahmen getroffen haben. „Notwendig ist ein Überführungszeitraum von mindestens drei Jahren, in denen Budgetabsenkungen infolge der Umfinanzierung auf maximal ein Prozent des Budgets begrenzt werden müssen. Die Umfinanzierung der Pflege ohne Schutzbedingungen wäre nicht zu verantworten“, erklärte Baum.

Die Krankenhäuser begrüßen ausdrücklich, dass die Koalitionsfraktionen gesetzliche Änderungen planen, die die rückwirkende Geltendmachung von Rechnungskürzungen durch die Krankenkassen begrenzen. Ergänzend notwendig ist aber auch ein Schutz der Krankenhäuser vor geradezu beliebig von den Krankenkassen durchführbarer Verrechnungen streitig gestellter Abrechnungen mit dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses für laufende Behandlungsfälle. Die DKG schätzt, dass mehrere Milliarden Euro über diesen Weg unberechtigt einbehalten werden und fordert einen gesetzlichen Ausschluss der Verrechnungsmöglichkeiten.

In vielen weiteren Punkten hat die DKG in das parlamentarische Verfahren Änderungsvorschläge eingebracht. Dazu gehört insbesondere der Verzicht auf die Kürzungen bei Krankenhäusern, die die überzogenen Anforderungen des G-BA-Notfallstufenkonzeptes noch nicht erfüllen. Weil sachlich nicht zielführend, fordert die DKG das Konzept, des im Gesetzentwurf vorgesehenen Pflegepersonalquotienten, der für jedes der 1.700 Akutkrankenhäuser eine globale über alle Bereiche des Krankenhauses ermittelte statistische Pflegeuntergrenze vorgibt, nicht weiter zu verfolgen.

Die wichtigsten Änderungsbedarfe am Pflegepersonalstärkungsgesetz im Überblick:

  • Die Mittel aus dem Pflegezuschlag müssen den Krankenhäusern als allgemeine Finanzmittel dauerhaft erhalten bleiben.
  • Der im Gesetzentwurf nur für die Beschäftigten in der Pflege vorgesehene Tarifausgleich muss auf alle Berufsgruppen im Krankenhaus ausgeweitet und auf die tatsächliche Entwicklung der Landesbasisfallwerte bezogen werden. Es ist nicht vermittelbar, dass die Krankenhäuser die Tarifsteigerungen für andere Berufsgruppen im Krankenhaus (z. B. Hebammen, Physiotherapeuten und Ärzte) nicht in gleicher Weise refinanziert bekommen.
  • Bei der Einführung des Pflegebudgets im Jahr 2020 müssen pflegeunterstützende und -entlastende Maßnahmen der Vergangenheit geltend gemacht werden können, falls ein Krankenhaus ansonsten Mittel verlieren würde. Erforderlich ist zudem eine Konvergenzphase mit Kappungsgrenze, um Krankenhäuser gegen existenzbedrohliche Budgetabsenkungen abzusichern.
  • Die Refinanzierung der zukünftigen Pflegebudgets sollte über tagesgleiche Pflegesätze und nicht über einen aus der DRG-Kalkulation abzuleitenden Pflegeerlöskatalog erfolgen. Ansonsten würden die Fehlsteuerungseffekte des bestehenden Systems weiter fortgeführt.
  • Die Krankenhäuser begrüßen, dass der Gesetzentwurf für die Mehrkosten zur Erfüllung der Voraussetzungen zur Teilnahme am G-BA Notfallstufenkonzept zusätzliche Mittel ohne Verrechnung mit den Landesbasisfallwerten grundsätzlich ermöglicht. Allerdings sollten die Zuschläge gesetzlich festgelegt werden, um zeitnah eine bessere Finanzierung der Vorhaltekosten zu erreichen. Auf neue Abschläge ist grundsätzlich zu verzichten.
  • Die Krankenhäuser begrüßen die vorgesehene gesetzliche Festlegung zum Fixkostendegressionsabschlag. Allerdings sollten auch Geburtsleistungen sowie Leistungssteigerungen bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes in den gesetzlichen Ausnahmekatalog aufgenommen werden.
  • Ergänzend zu den im Gesetzentwurf angesprochenen Regelungen erfordert die aktuelle BSG-Rechtsprechung eine gesetzliche Klarstellung, damit Änderungen von Abrechnungsregelungen, die auf der Feststellung eines Gerichtes beruhen, nicht länger bis zu 4 Jahren rückwirkend zu Kürzungen von Rechnungen längst abgeschlossener Behandlungsfälle führen. Zudem muss das BMG legitimiert werden, unterjährig Klarstellungen zu OPS-Codes vornehmen zu können.

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