Wahlleistungsvereinbarungen sind auch dann möglich, wenn diese im Rahmen der Leistungen nach spezieller sektorengleicher Vergütung, den sogenannten Hybrid-DRG, erbracht werden. Zu diesem Ergebnis kommen der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) in einer gemeinsamen Rechtsauffassung zur Leistungsfähigkeit von nach 115f SGB V abgerechneten Leistungen. Das bedeutet, dass Krankenhäuser mit Patientinnen und Patienten Verträge über Wahlleistungen wie Chefarztbehandlungen abschließen können, auch wenn die Leistung schlussendlich nicht stationär erbracht wird.
Hinsichtlich der Vereinbarung der Wahlleistungen gelten die gleichen formellen Voraussetzungen wie bei stationären Fällen. Das bedeutet auch, dass vorher eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung und eine schriftliche Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Risiken erfolgen müssen. Die Abrechnung erfolgt dann auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).